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Wer für die Folgen eines detonierten Blindgängers haftet

Immer wieder kommt es vor, dass eine Bombe aus dem zweiten Weltkrieg gefunden wird. Ein Gericht hatte zu klären, wer für den Schaden aufkommt, wenn bei der Entschärfung oder kontrollierten Sprengung umliegende Gebäude oder sonstiges Eigentum beschädigt werden.

(verpd) Auf einem Grundstück wurde eine Bombe gefunden und gesprengt. Der Grundstückseigentümer ist nicht für Schäden verantwortlich, die dadurch an benachbarten Gebäuden und Grundstücken entstehen. Das hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vor kurzem entschieden (Az.: 6 O 337/19).

Ein Gebäudeversicherer hatte einen durch eine Explosion verursachten Schaden an einem versicherten Wohnhaus reguliert. Ursache der Beschädigung war ein Bombenblindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg auf dem Nachbargrundstück, den ein Kampfmittelräumdienst kontrolliert gesprengt hatte. Seine Aufwendungen in Höhe von mehr als 5.000 Euro verlangte der Versicherer von dem Besitzer des Grundstücks, auf dem die Bombe gefunden wurde, zurück.

Der sah sich jedoch nicht in der Pflicht. Denn er habe weder zu verantworten, dass die Bombe auf seinem Grundstück lag, noch habe er die Sprengung angeordnet. Er sei vielmehr dazu verpflichtet gewesen, die Entscheidung des Kampfmittelräumdienstes hinzunehmen. Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht. Dort erlitt der Gebäudeversicherer eine Niederlage.

Keine Zurechenbarkeit

Nach Ansicht der Richter setzt ein Ausgleichsanspruch unter Nachbarn voraus, dass eine von einem Grundstück ausgehende Störung dessen Eigentümer zugerechnet werden kann. Eine Zurechnung könne jedoch nur dann erfolgen, wenn der Grundstücksbesitzer die Störung selbst zumindest mittelbar verursacht habe oder dazu verpflichtet gewesen wäre, sie zu verhindern. Beides sei in der entschiedenen Sache nicht der Fall.

Es sei allein Sache des Kampfmittelräumdienstes gewesen, über die kontrollierte Sprengung der Bombe zu entscheiden. Sie habe auch nicht von dem Grundstücksbesitzer verhindert werden können, denn er sei dazu verpflichtet gewesen, die Sprengung zu dulden, da bei einer möglicherweise unkontrollierten Explosion noch weitaus größere Schäden gedroht hätten.

Berufung zugelassen

Die Klage des Gebäudeversicherers wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Richter haben eine Berufung zum Oldenburger Oberlandesgericht zugelassen. Ob der Kläger von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird, ist noch nicht bekannt. Informationen zum Thema Bombenentschärfung und die versicherungs-rechtlichen Folgen sind im Webportal des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zu finden.

Hier ist unter anderem zu lesen: „Zwar sind nach den unverbindlichen Musterbedingungen des GDV für die Hausrat- und Wohngebäudeversicherung Schäden, die auf Kriegsereignisse zurückgehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die Detonation einer Weltkriegsbombe ist nach Ansicht vieler Experten die Folge eines Kriegsereignisses – selbst wenn der Zweite Weltkrieg schon vor über 70 Jahren endete. Aber: Die Versicherungs-Unternehmen sind nicht an die Musterbedingungen des GDV gebunden. In der Vergangenheit haben die Versicherer solche Schäden immer übernommen.“

Diese Versicherungspolicen leisten

Dem GDV ist nach eigenen Angaben „kein Fall bekannt, bei dem Versicherer einen solchen Schaden nicht reguliert hätten“. Laut GDV gilt: „Sollten Teile des Gebäudes, also Mauern, Dächer oder Türen beschädigt werden, ersetzt die Gebäudeversicherung die Schäden. Auch Fenster, die bei einer Druckwelle kaputtgehen könnten, wären ein Fall für die Gebäudeversicherung. Sollte eine Explosion auch innerhalb einer Wohnung Schäden am Inventar anrichten, würden diese Schäden von der Hausratversicherung übernommen.“

Zur Frage, wie ein Explosionsschaden am Auto, verursacht bei einer Bombenentschärfung, versichert ist, erklärt der GDV, dass diese Schäden über eine Teilkaskoversicherung, die automatisch auch in einer Vollkasko enthalten ist, abgedeckt sind. „Wer wirklich auf Nummer Sicher gehen will, sollte sein Auto außerhalb der Evakuierungszone parken“, so der GDV weiter. Wird bei einer derartigen Detonation jemand verletzt, leistet nach GDV-Angaben dessen eigene private Unfallversicherung, „vorausgesetzt, der Verletzte hat eine solche Versicherung abgeschlossen“.



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