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Wer für einen Fahrradunfall im Hof haftet

Nicht immer muss ein Vermieter für die Folgen aufkommen, wenn ein Radfahrer wegen einer defekten Bodenplatte im Hof des Mietshauses stürzt, wie ein Gerichtsurteil belegt.

(verpd) Ein Vermieter von Wohnraum muss grundsätzlich nur jene Gefahrenquellen beseitigen, vor denen sich auch ein sorgfältiger Benutzer nicht selbst schützen kann. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth (Az.: 7 S 693/19) hervor.

Eine Neunjährige wohnt zusammen mit ihrer Familie in einer Nürnberger Mietwohnung. An einem Sommertag war sie zusammen mit ihren Geschwistern im Hofbereich des Anwesens mit dem Fahrrad gefahren und dabei wegen einer defekten Bodenplatte gestürzt.

Für ihre bei dem Sturz erlittenen schweren Verletzungen hielt das Mädchen, vertreten durch ihre Eltern, den Vermieter der Wohnanlage für verantwortlich. Der habe von dem schlechten Zustand des Hofes gewusst, ohne für Abhilfe zu sorgen.

Kein Publikumsverkehr, keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht

Von dem Hausherrn forderte das Kind daher unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000 Euro. Mit seiner Klage hatte das Kind, vertreten durch die Eltern, jedoch weder bei dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Nürnberger Amtsgericht noch bei dem von ihm in Berufung angerufenen Landgericht Nürnberg-Fürth Erfolg. Beide Gerichte hielten die Forderung für unbegründet.

Nach Ansicht der Richter ist dem beklagten Vermieter keine Verletzung seiner Verkehrssicherungs-Pflicht vorzuwerfen. Es sei zwar richtig, dass die Bodenplatten des Hofes zum Zeitpunkt des Unfalls teilweise marode waren. Bei dem Ort habe es sich aber um keinen öffentlich zugänglichen Bereich gehandelt, in dem Publikumsverkehr stattfand.

Keine Schilder nötig, um zu warnen

Im Übrigen sei das Mädchen mit den Gegebenheiten in dem Hof vertraut gewesen. Denn zum Zeitpunkt ihres Unfalls hätten sie und ihre Familie bereits ein halbes Jahr in dem Anwesen gewohnt. Der Hausherr sei daher nicht dazu verpflichtet gewesen, durch Schilder auf die Gefahren hinzuweisen, die von den Bodenplatten ausgehen.

Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass die Eltern ihre Kinder auf die Gefährlichkeit der Platten hinweisen würden. Sie hätten sie dementsprechend entweder dazu auffordern können, dort nicht Fahrrad zu fahren oder, was durchaus möglich gewesen sei, die Platten zu umfahren.

Mieter hat sich den gegebenen Verhältnissen anzupassen

Grundsätzlich müsse ein Vermieter nur jene ihm zumutbaren Sicherheits-Vorkehrungen treffen, die ein verständiger und umsichtiger Hausbesitzer für ausreichend halten dürfe, um Mieter und deren Angehörige vor Schäden zu bewahren. Es könne nicht gefordert werden, dass das Mietobjekt gefahrlos und frei von Mängeln sei. Ein Mieter habe sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anzupassen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hätte ein aufmerksamer Benutzer die aufgesprungenen und hochgedrückten Bodenplatten nicht übersehen können. Es habe sich auch nicht um eine überraschende Gefahrenquelle gehandelt. Denn dieser Zustand habe bereits seit längerer Zeit so bestanden. Bei dem Sturz der Fahrradfahrerin habe sich folglich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Dafür könne sie den Vermieter nicht verantwortlich machen.

Private Absicherungslösungen

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer für einen erlittenen Unfallschaden. Damit zumindest eine finanzielle Absicherung für mögliche Unfallfolgen wie eine dauerhafte Gesundheitsschädigung besteht, ist es für jeden Einzelnen sinnvoll, sich privat zu versichern.

Die Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen wie eine private Unfall-, Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung an. Für die Absicherung für Kinder gibt es spezielle Kinderunfall-Policen oder auch eine Kinderinvaliditäts-Versicherung. Letztgenannte leistet wie eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police nicht nur bei einer unfall- sondern auch bei einer krankheitsbedingten Invalidität.



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