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Wer rezeptfreie Arzneimittel zahlen muss

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber nicht verschreibungs-pflichtige Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat. Das hat das Bundesverfassungs-Gericht mit einem vor Kurzem veröffentlichten Beschluss entschieden (Az.: 1 BvR 69/09).
Ein gesetzlich Krankenversicherter hatte von seinem Hausarzt wegen einer chronischen Atemwegserkrankung seit Jahren ein schleimlösendes Medikament verschrieben bekommen. Nachdem die gesetzliche Krankenkasse des Mannes die monatlichen Kosten von knapp 30 Euro für das Medikament jahrelang anstandslos übernommen hatte, lehnte sie seit 2004 eine Kostenübernahme ab. Denn seit dieser Zeit war das Medikament nicht mehr im Leistungskatalog der Krankenkassen enthalten. Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz? Der gesetzlich Krankenversicherte sah darin einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz). Denn dadurch, dass das Medikament aus dem Leistungskatalog genommen wurde, sei ihm als chronisch Kranker ein Sonderopfer zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung auferlegt worden. Der Versicherte wollte die Kosten gerichtlich bei der Krankenkasse einklagen. Doch der vom Versicherten angegebenen Begründung wollten sich die Richter des Bundesverfassungs-Gerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts können gesetzliche Krankenversicherer nicht mit Hinweis auf den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes dazu verpflichtet werden, sämtliche Arzneimittel zu bezahlen, die der Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dienen. Von den Versicherten können nämlich durchaus zumutbare Eigenleistungen verlangt werden. Zumutbare Eigenleistung Dass der Gesetzgeber bestimmte Medikamente aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung herausgenommen hat, dient nach Ansicht des Bundesverfassungs-Gerichts in erster Linie der Dämmung der Kosten im Gesundheitswesen. Die Richter halten diese Maßnahme nicht nur für geeignet, sondern auch für erforderlich und legitim. Da das dem Beschwerdeführer verordnete Medikament zur Gruppe der niedrigpreisigen Arzneimittel gehört, ist es ihm auch zumutbar, die Kosten hierfür selbst zu übernehmen, zumal der Gesetzgeber Regelungen getroffen hat, um die Belastung chronisch Kranker durch die Kosten für Medikamente in Grenzen zu halten, so die Richter des Bundesverfassungs-Gerichts.

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