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Wertvolle Absicherung gegen Sturmschäden

Jedes Jahr regulieren die deutschen Versicherer 1,3 Millionen Sturm- und Hagelschäden in Höhe von rund 1,1 Milliarden Euro. Voraussetzung, dass eine Versicherung einen eintretenden Schaden bezahlt, ist jedoch, dass ein passender Versicherungsschutz überhaupt besteht.
Nach den Bedingungen der Hausrat- und Wohngebäude-Versicherungen sind Schäden durch Stürme ab Windstärke acht, das ist eine Windgeschwindigkeit von 62 km/h oder mehr, am Gebäude und/oder am Hausrat versichert.

Ein Sturm mit einer derartigen Stärke kann Dächer abdecken, Fassaden durch hochgewirbelte Gegenstände beschädigen und Bäume entwurzeln. Auch das Wohnungsinventar kann beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen werden, wenn beispielsweise durch ein sturmbeschädigtes Dach Regen eindringt und die Möbel aufweicht oder die Unterhaltungselektronik unter Wasser setzt.

Vom Dach bis zum Teppich
Die Wohngebäude-Versicherung ersetzt unter anderem bei Sturmschäden die Reparaturkosten an der Bausubstanz des Hauses. Dazu gehören neben Fassaden, Fenstern, Türen und Dach auch Anbauten, die fest mit dem Gebäude verbunden sind. Gartenhäuser, Carports, Garagen und sonstige Bauten können unter Umständen mitversichert werden.

Die Hausratversicherung ist für die Schäden an jenen Sachen zuständig, die nicht fest mit dem Gebäude verbunden sind, zum Beispiel Einrichtungsgegenstände und Bücher, Teppiche und Elektrogeräte, aber auch Kleidung. Mitversichert sind bei Policen, die ein Mieter abgeschlossen hat, auch von ihm außen angebrachte Markisen und Satellitenschüsseln.

Sturmnachweis
Als „Nachweis“, dass der Sturm mindestens die Windstärke acht erreicht hat, dienen entsprechende Aufzeichnungen des Deutschen Wetterdienstes von einer der zahlreichen regionalen amtlichen Wetterstationen, die sich ortsnah zum Schadensort befinden.

Weitere Indizien sind Artikel der lokalen Zeitungen über das Sturmereignis, die aufzeigen, dass das Unwetter auch an anderen Gebäuden entsprechende Schäden angerichtet hat. Bei Unklarheiten über die Windstärke, weil zum Beispiel der Sturm nur sehr regional aufgetreten ist, kann diese beim Deutschen Wetterdienst (Telefon: 069 80620) erfragt oder unter www.dwd.de/wettergutachten ein amtliches Gutachten darüber kostenpflichtig angefordert werden.

Im Schadenfall
Prinzipiell sind Sturmschäden nach dem Eintreten umgehend der betreffenden Versicherungs-Gesellschaft zu melden. Reparaturen sind erst nach Abstimmung mit der Versicherung zu veranlassen. Allerdings muss der Versicherte auch alles Zumutbare unternehmen, um die Schadenhöhe möglichst gering zu halten und weitere Schäden zu vermeiden.

Wird beispielsweise ein Fenster durch einen vom Sturm herumwirbelnden Ast beschädigt, sollte der Versicherte eine notdürftige Reparatur wie das Anbringen einer Plane durchführen, um das Eindringen von Regen in das Gebäude zu verhindern und damit den Gesamtschaden zu verringern. Prinzipiell sollten Schäden vor der Beseitigung mit Fotos oder Beweisstücken dokumentiert werden. 

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