ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Widerrechtliches Parken: Der Halter kann belangt werden

Bei Verkehrsverstößen kann eigentlich nur der Fahrer eines Wagens zur Verantwortung gezogen werden. Doch es gibt auch Ausnahmen von dieser Regel, wie eine Entscheidung eines Amtsgerichts belegt.

(verpd) Kann der Fahrer eines in einer Umweltzone geparkten Autos, welches die für diesen Bereich notwendige grüne Plakette nicht besitzt, nicht ermittelt werden, so ist der Fahrzeughalter zur Zahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Amtsgerichts Köln hervor (Az.: 813 OWi 5/19).

Ein Pkw war in einer Umweltzone abgestellt worden, ohne über die erforderliche grüne Plakette zu verfügen. In dem daraufhin gegen den Halter des betreffenden Autos eingeleiteten Bußgeldverfahrens machte der Mann keine Angaben zum Fahrzeugführer. Weil dieser nicht ermittelt werden konnte, wurde das Verfahren schließlich eingestellt.

Nach dem Willen der Bußgeldstelle sollte der Pkw-Halter dennoch die Kosten des Verfahrens übernehmen. Das hielt dieser für unrechtmäßig. Denn schließlich sei der nicht ermittelte Fahrer seines Fahrzeugs für den Verkehrsverstoß verantwortlich.

Niederlage vor dem Amtsgericht

Der Mann vertrat zudem die Ansicht, dass nach einem Urteil des Amtsgerichts Marburg (Az.: 52 OWi 2/18) er als Halter keine Haftung übernehmen muss, weil sein Pkw, der keine für diese Umweltzone geforderte grüne Plakette besaß, nur dort geparkt und nicht gefahren wurde.

Der Fahrzeughalter zog daher gegen den Kostenbescheid vor das Kölner Amtsgericht. Dort erlitt er eine Niederlage. Zur Begründung dieser Entscheidung berief sich das Gericht auf Paragraf 25a Absatz 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Hier heißt es: „Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.“

Gilt für fließenden wie auch ruhenden Verkehr

Nach Ansicht des Gerichts ist diese Bestimmung auch auf das verbotswidrige Parken eines Fahrzeugs in einer Umweltzone (Zeichen 270.1) anzuwenden.

Um eine unterschiedliche Auslegung auszuschließen, habe der Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung nämlich deutlich gemacht, dass das Verkehrsverbot des Zeichens 270.1 sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr umfasst. Dadurch habe insbesondere sichergestellt werden sollen, dass auch Verstöße, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, geahndet werden.

Da der Fahrzeughalter in dem entschiedenen Fall den Fahrzeugführer nicht innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist benannt hat, habe er folglich die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Das gilt übrigens auch für die Kosten für seinen Antrag gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, den er beim Amtsgericht eingereicht hat.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Die Frage, ob ein Parken in einer Umweltzone, ohne dass ein Fahrzeug über eine entsprechende Plakette verfügt, überhaupt geahndet werden darf, wird von den Gerichten übrigens unterschiedlich beurteilt. Das Dortmunder Amtsgericht war im Jahr 2013 zu dem Schluss gekommen, dass ein derartiger Fall eine zu ahndende Ordnungswidrigkeit darstellt.

Das Bremer Amtsgericht hatte im Juni 2009 und das Amtsgericht Marburg im Februar 2019 hingegen zugunsten eines Fahrzeughalters entschieden. Das begründeten die Gerichte seinerzeit damit, dass ein geparktes Fahrzeug keine Emissionen verursacht.

Generell gilt jedoch: Kann ein Autofahrer, der falsch geparkt hat, nicht ermittelt werden, können dem Kfz-Halter nach Paragraf 25a StVG die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen