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Wie die Höhe des Elterngeldes errechnet wird

Normalerweise berechnet sich das Elterngeld für eine Mutter aus den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn des Mutterschutzes, beim Vater sind es zwölf Monate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Ist der Elterngeldbezieher vorher arbeitslos, ändert sich dies, wie ein aktuelles Gerichtsurteil zeigt.

(verpd) Wird eine Frau nach der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses schwanger, so ist das Elterngeld unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich auf Basis der Höhe des Einkommens, das sie während ihrer Arbeitstätigkeit erzielt hat, zu berechnen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 2 EG 8/18).

Eine Hotelfachfrau hatte ihren Arbeitsplatz nach einer lang anhaltenden Mobbingsituation verloren. Sie bemühte sich umgehend um eine neue Anstellung und war bei zwei potenziellen Arbeitgebern zum Probearbeiten beschäftigt. Trotz ausreichender Qualifikation kam es jedoch zu keiner Einstellung, denn die Frau wurde in der Zwischenzeit mit Zwillingen schwanger. Ihre Frauenärztin sprach daraufhin ein Beschäftigungsverbot wegen einer Risikoschwangerschaft aus.

Nach der Geburt beantragte sie innerhalb von drei Monaten, und damit fristgerecht, ein Elterngeld, also eine staatliche Leistung für Eltern und Alleinerziehende, die unter anderem in der Zeit des Kindergeldbezuges maximal 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind. Wie sich das Elterngeld genau berechnet und welche Elterngeldvarianten möglich sind, erklärt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) online unter familienportal.de sowie in der kostenlos downloadbaren Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“.

Berechnung des Elterngeldes

Grundlage für die Berechnung der Kindergeldhöhe ist für einen Arbeitnehmer in der Regel das Bruttoeinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt, bei Müttern, die im Mutterschutz waren, sind es die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes. In einem vereinfachten Verfahren wird dann das Nettoeinkommen berechnet, das dem Elterngeldbezieher durch die Erziehung seines Kindes entgeht.

Je nach Einkommenshöhe und Elterngeldvarianten erhält ein Elterngeldbezieher dann zwischen 65 Prozent und bei Geringverdienern bis zu 100 Prozent des entgangenen Nettomonatseinkommens, mindestens jedoch 300 Euro und höchstens 1.800 Euro je Monat. Bei Mehrlingsgeburten und vorhandenen Geschwistern kann der Mindest- und Höchstbetrag höher liegen.

Bei der Hotelfrau legte die zuständige Behörde zur Berechnung des Elterngeldes nicht das durchschnittliche Monatseinkommen der letzten zwölf Monate der Klägerin während ihres regulären Beschäftigungs-Verhältnisses zugrunde. Die Behörde berücksichtigte vielmehr auch das Nulleinkommen der Klägerin in den Monaten zwischen ihrem Jobverlust und der Geburt ihrer Kinder. Dadurch war das rechnerische durchschnittliche Monatseinkommen der Klägerin um rund 1.000 Euro niedriger.

Eine Frage des Zusammenhangs

Mit ihrer gegen die Entscheidung der Behörde eingereichten Klage hatte die Frau in zweiter Instanz Erfolg. Nach Ansicht der Richter kommt es bei der Bemessung des Elterngeldes maßgeblich auf den Zusammenhang zwischen einer Schwangerschafts-bedingten Erkrankung und einer dadurch bewirkten Minderung des Erwerbseinkommens an. Zu prüfen sei, ob die Mutter ohne die Erkrankung nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit einen höheren Verdienst erzielt hätte.

Davon zeigte sich das Landessozialgericht in dem entschiedenen Fall überzeugt. Nach Meinung der Richter hätte die Klägerin als erfahrene Mitarbeiterin in einem Gewerbe mit großem Fachkräftebedarf ohne ihre Risikoschwangerschaft jederzeit einen neuen Arbeitsplatz gefunden. Das Elterngeld sei daher auf Basis ihres Durchschnittseinkommens der letzten zwölf Monate vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes zu berechnen.

Bei Streitigkeiten vor einem Sozialgericht hilft im Übrigen eine bestehende Privatrechtsschutz-Police weiter. Sie übernimmt, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage geben hat, die Rechtsanwalts- und eventuell anfallenden Gutachterkosten. Zwar fallen bei einem Sozialgerichtsstreit für den Leistungsempfänger – im genannten Fall dem Erziehungsgeldbezieher – keine Gerichtskosten an. Doch wenn der Rechtsstreit verloren geht, muss er dennoch die eigenen Anwaltskosten und die Kosten für einen eventuell selbst, also nicht vom Gericht bestellten Gutachter tragen.



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