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Wie man als Radfahrer den Kfz-Führerschein verliert

Weigert sich ein Fahrradfahrer, der mit einer Blutalkohol-Konzentration von mindestens 1,6 Promille im Straßenverkehr erwischt wurde, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, so darf ihm das Führen jeglicher Fahrzeuge untersagt werden. Das geht aus einem vor Kurzem getroffenen Beschluss des Bundesverwaltungs-Gerichts hervor (Az.: 3 B 102.12).
Eine Frau war wegen fahrlässiger Trunkenheit zu einer Geldbuße verurteilt worden. Denn sie hatte trotz einer Blutalkohol-Konzentration von 1,9 Promille mit ihrem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.

Der Aufforderung der Behörde, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zu unterziehen, um gegebenenfalls ihre Eignung zum Führen von Fahrzeugen nachzuweisen, kam sie nicht nach. Ihr wurde daraufhin untersagt, Fahrzeuge aller Art auf öffentlichem Verkehrsgrund zu führen.

Ungleichbehandlung?
Nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhob die Frau Klage vor Gericht. Diese begründete sie unter anderem damit, dass sie zum ersten Mal betrunken Fahrrad gefahren sei.

Es sei daher unbillig, von ihr die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen.

Im Übrigen sei die entsprechende Verordnung nicht auf Fahrradfahrer anzuwenden. Denn dadurch würde sich eine Ungleichbehandlung gegenüber Inlineskatern und Rollerfahrern ergeben, welche im alkoholisierten Zustand den Verkehr in gleicher Weise gefährden würden, die aber den Vorschriften für den Fußgängerverkehr unterlägen.

Vom Sinn und Zweck der Norm
Doch diesen Argumenten wollten weder die Vorinstanzen noch das Bundesverwaltungs-Gericht folgen. Die Klage wurde von allen Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.

Gemäß Paragraf 13 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung) ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wird. Diese Vorschrift unterscheidet nicht zwischen einem Erst- und Mehrfachvergehen.

Die Vorschrift differenziert auch nicht nach Fahrzeugarten. Da es sich bei einem Fahrrad aber anders als zum Beispiel bei Inlineskates um ein Fahrzeug handelt, ist jene auch auf Radfahrer anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sind oder nicht. Das gebietet nach Ansicht des Bundesverwaltungs-Gerichts auch der Sinn und Zweck der Norm.

Aus Gründen der Gefahrenabwehr
„Da aber eine festgestellte Blutalkohol-Konzentration von 1,6 Promille oder mehr den Verdacht eines die Fahreignung ausschließenden Alkoholmissbrauchs begründet, muss schon aus Gründen der Gefahrenabwehr den Eignungszweifeln nachgegangen werden, gleichgültig welches Fahrzeug geführt worden ist und unabhängig davon, ob der Fahrzeugführer Inhaber einer Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ist oder eine solche Erlaubnis anstrebt“, so das Gericht.

Auch den Einwand der Klägerin, als Fahrradfahrerin schlechter gestellt zu sein als zum Beispiel Inlineskater oder Rollerfahrer, ließen die Richter nicht gelten.

„Denn selbst wenn die Benutzung dieser Fortbewegungsmittel in alkoholisiertem Zustand vergleichbare Gefahren für den Straßenverkehr begründen sollte, würde das nicht dazu führen, dass die zur Wahrung der Verkehrssicherheit vorgenommene Beschränkung der Rechte von Fahrradfahrern rechtswidrig wäre, sondern allenfalls dazu, dass die in Rede stehenden Regelungen auf die Benutzer solcher Fortbewegungsmittel erstreckt werden müssten“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung. 

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