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Wie man als Radfahrer Unfälle vermeidet

Laut Unfallstatistik sind mehrheitlich nicht die Radler die Hauptschuldigen bei Fahrradunfällen. Allerdings kommt es immer wieder vor, dass Radfahrer sich nicht an die Verkehrsregeln halten und deshalb Unfälle verursachen.

(verpd) Verkehrt in eine Einbahnstraße fahren, ohne auf andere Verkehrsteilnehmer zu achten, plötzlich die Straße überqueren oder auch verbotswidrig auf dem Fußweg fahren; es gibt zahlreiche Fahrfehler von Radfahrern, die nicht selten auch zu Unfällen führen. Doch nicht nur dies ist ein Grund, warum Radfahrer sich an die Verkehrsregeln halten sollten, denn anderenfalls können hohe Strafen bis hin zum Entzug des Kfz-Führerscheins die Folge sein.

Über die Jahre gesehen stieg die Anzahl der Fahrradunfälle mit Personenschaden an. Im Jahr 2000 waren es noch rund 74.000 solcher Radunfälle, 2016 wurden dagegen über 81.000 Fahrradunfälle mit Verletzten und Getöteten von der Polizei registriert.

Dabei waren fast 19 Prozent dieser Radunfälle in 2016 sogenannte Alleinunfälle, also Unfälle, bei denen kein anderer Verkehrsteilnehmer – auch kein Fußgänger – beteiligt war. In 78 Prozent der Fälle gab es einen zweiten Unfallbeteiligten und in nur drei Prozent waren mindestens noch zwei andere Verkehrsteilnehmer mit am Unfall beteiligt.

Die häufigsten Fahrfehler von Radfahrern

In fast 75 Prozent aller Fahrradunfälle, die keine Alleinunfälle waren, waren Autofahrer beteiligt. Bei jedem zehnten Radunfall handelte es sich um einen Zusammenstoß von zwei oder mehr Radfahrern, bei 6,4 Prozent der Unfälle war ein Fußgänger der Unfallgegner. Doch nur in 43 Prozent aller Unfälle waren die Radfahrer die Hauptunfallverursacher. Bei Unfällen mit Fußgängern waren die Radfahrer allerdings mit 60 Prozent überwiegend schuld am Unfall. Anders hingegen bei Unfällen mit Autos, hier ist nur jeder vierte Unfall auf ein Fehlverhalten des unfallbeteiligten Radfahrers zurückzuführen.

Betrachtet man die Unfallursachen, so zeigt sich, dass den Radlern besonders häufig eine falsche Straßenbenutzung vorgeworfen wurde, nämlich bei über 13 Prozent der unfallbeteiligten Radfahrer. Auf Platz zwei liegen Fahrfehler in Bezug auf die Vorfahrt oder den Vorrang, die bei sechs Prozent der beteiligten Radler festgestellt wurden.

Nahezu gleich hoch ist der Anteil der Radler, die beim Abbiegen und Wenden sowie beim Ein- und Anfahren Fehler machen. Etwa fünf Prozent waren mit einer der Verkehrssituation oder den Straßenverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit unterwegs und rund vier Prozent der unfallbeteiligten Fahrradfahrer standen unter Alkoholeinfluss.

Regelungen für Radfahrer …

Grundsätzlich gelten die Verkehrsregeln hierzulande auch für Radfahrer. Wer beispielsweise als Radler gegen das Rechtsfahrgebot verstößt, dem droht eine Strafe in Höhe von 35 Euro. Und natürlich müssen Radler beispielsweise auch die Fahrtrichtung einer Einbahnstraße, die Vorfahrtsregeln oder die Ampelzeichen beachten. Die Missachtung einer roten Ampel mit einem Fahrrad, erhöht nicht nur das Unfallrisiko erheblich, sondern kann auch mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 180 Euro und zwei Punkten im Fahreignungsregister (FEAR) bestraft werden.

Radler müssen zudem ihre Geschwindigkeit an die Verkehrssituation anpassen und dürfen beispielsweise in Spielstraßen oder auf kombinierten Fußgänger- und Radwegen nur in Schrittgeschwindigkeit fahren. Auch per Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeits-Begrenzungen, wie eine Tempo-30-Zone, sind von Radfahrern einzuhalten.

Ein Fahrradfahrer, der mit 1,6 Promille Blutalkohol-Konzentration erwischt wird, gilt im Übrigen als absolut fahruntüchtig. Er kann deswegen mit einer hohen Geldbuße und zwei Punkten im FEAR in Flensburg bestraft werden. Auch ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Überprüfung der Fahreignung sowie nach nicht bestandener MPU ein Entzug der Kfz-Fahrerlaubnis möglich.

… und Besonderheiten

Es gelten aber auch einige Besonderheiten für Radler: Gibt es einen Radweg in der gewünschten Fahrtrichtung, gekennzeichnet durch ein rundes blaues Schild mit einem weißen Fahrrad, muss dieser benutzt werden. Dies gilt auch für Rennradfahrer. Auf die Straße ausgewichen werden darf nur, wenn der Radweg zum Beispiel durch abgestellte Pkws, Mülltonnen oder eine Baustelle nicht befahrbar ist.

Ein Fahrrad muss auf Gehwegen oder in Fußgängerzonen geschoben werden. Nur Kinder bis zum zehnten Lebensjahr und gegebenenfalls Aufsichtspersonen ab 16 Jahre, die die Kinder begleiten, dürfen auf Gehwegen radeln. Kinder zwischen acht und zehn Jahren können zwischen Gehweg und Fahrbahn wählen. Laut Straßenverkehrsordnung muss ein Kind bis zum zehnten Lebensjahr jedoch an jeder Kreuzung und Einmündung absteigen und das Rad schieben, um die Straße zu überqueren.

Eine weitere Sonderregelung: Radfahrer dürfen auf dem Zebrastreifen eine Straße überqueren und zwar ohne abzusteigen. Sie haben dann allerdings im Gegensatz zu einem Fußgänger dort keinen Vorrang. Zwar besteht keine Pflicht, beim Radfahren einen Helm zu tragen, sinnvoll ist der Kopfschutz zur eigenen Sicherheit aber auf alle Fälle.

Das gilt für Pedelecs

Ein Pedelec gilt im Sinne der Straßenverkehrsordnung als Fahrrad, sofern die maximale Motorleistung bei 250 Watt liegt und der Motor den Fahrer beim Treten höchstens bis zu einer Geschwindigkeit von 25 Stundenkilometern unterstützt. Dies gilt auch für Fahrräder mit einer Schiebe- und Anfahrhilfe, die den Fahrer ohne Treten bis zu einer Geschwindigkeit von sechs Stundenkilometern unterstützen.

Für Pedelecs gibt es zudem weder ein Mindestalter noch eine Versicherungs- oder eine Führerscheinpflicht. Pedelecfahrer müssen die gleichen Verkehrsregeln wie die Radfahrer einhalten: Sie müssen also auch vorhandene Radwege benutzen, wenn diese als solche gekennzeichnet sind.

Detaillierte Informationen zu den Verkehrsregeln für Fahrradfahrer enthält beispielsweise das Webportal des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs e.V. (ADFC). Die Website www.polizeifürdich.de der polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes informiert ebenfalls über die rechtlichen Aspekte beim Radfahren.



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