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Wie man trotz eines Kfz-Schadens nicht zurückgestuft wird

Prinzipiell kann jeder Unfallverursacher einen angerichteten Schaden aus der eigenen Tasche zahlen, um eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse zu verhindern. Allerdings ist dies oftmals nur sinnvoll, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt. Des Weiteren gibt es bestimmte Fristen zu beachten. Aber es gibt auch noch andere Wege, um einen Prämienanstieg aufgrund eines Schadens zu vermeiden.
Je länger ein Autofahrer schadenfrei fährt, desto weniger muss er in der Regel für seine Kfz-Versicherung zahlen. Die Prämienhöhe der Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherung für einen Pkw errechnet sich nämlich unter anderem aus der Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse). Diese richtet sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre.

So zahlen Pkw-Fahrer je nach Versicherer beispielsweise nach 18 bis 20 schadenfreien Jahren nur noch einen Beitragssatz von 25 oder 30 Prozent des Grundbeitrages. Wer jedoch einen Kfz-Schaden verursacht, muss mit einer Schlechterstellung seiner SF-Klasse und damit auch seines gewährten Schadenfreiheits-Rabattes rechnen.

Einer drohenden Rückstufung entgehen
Nicht die Höhe der Schäden, sondern die Zahl der Unfälle ist für die Rückstufung der SF-Klasse beziehungsweise des Schadenfreiheits-Rabattes entscheidend. Wer mehrere kleine Bagatellunfälle in einem Kalenderjahr hat, muss daher mit einem höheren Rabattverlust rechnen, als wenn er einen einzigen, teureren Schaden verursacht hätte.

Allerdings steht es dem Versicherten frei, nach der Schadenregulierung durch den Versicherer einen oder mehrere Schäden, die bereits bezahlt wurden, selbst zu übernehmen. Damit kann er eine Rückstufung der SF-Klasse im nächsten Kalenderjahr verhindern.

In der Regel beträgt die Frist, in der ein Schaden nach der Schadenregulierung zurückbezahlt werden kann, um eine Schlechterstellung des Schadenfreiheits-Rabattes zu vermeiden, sechs Monate. Diese Frist kann je nach Vertragsvereinbarung aber auch länger sein.

Kleinschäden
Prinzipiell müssen nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) Kfz-Schäden innerhalb einer Woche dem Versicherer schriftlich oder telefonisch gemeldet werden. Dies gilt jedoch nicht für kleine Kfz-Haftpflichtschäden von rund 500 Euro – der genaue Betrag ist den jeweiligen Kfz-Versicherungs-Bedingungen zu entnehmen –, wenn der Versicherungskunde diese selbst reguliert.

Wenn die noch nicht gemeldeten Kleinschäden von der Kfz-Versicherung doch reguliert werden sollen, kann der Versicherte diese noch im gleichen Kalenderjahr melden. Alle von Januar bis November 2013 angefallenen Kleinschäden sind demnach bis Ende Dezember 2013 zu melden. Im Dezember 2013 angefallene Bagatellschäden können in der Regel bis spätestens 31. Januar 2014 dem Versicherer mitgeteilt werden.

Beim Versicherer nachfragen
Damit Versicherungskunden eine Schlechterstellung der SF-Klasse nach einem regulierten Kfz-Schaden durch eine Rückzahlung vermeiden können, informieren Versicherer in der Regel ihre Kunden, wenn die gezahlte Schadensumme nicht mehr als circa 500 oder 1.000 Euro betrug.

Grundsätzlich kann es sich je nach Unfallanzahl, Höhe des Schadens und drohender SF-Klassen-Rückstufung für den Versicherten zum einen lohnen, Kleinschäden erst gar nicht zu melden und stattdessen selbst zu regulieren, aber auch höhere Schäden, die vom Versicherer bereits bezahlt wurden, zurückzuzahlen.

Ein Versicherungskunde ist daher berechtigt, beim Versicherer nachzufragen, ob es sich für ihn auf lange Sicht auszahlt, einen bereits regulierten Schaden an den Versicherer zurückzuzahlen, einen Kleinschaden selbst zu regulieren oder doch zu melden, damit der Versicherer die Schadenkosten übernimmt.

Rabattschutz per Vertrag
Neben der Rückzahlung eines Schadens gibt es noch eine weitere Möglichkeit, eine Rückstufung im Schadenfall zu vermeiden. Einige Kfz-Versicherer bieten in ihren Kfz-Tarifen eine sogenannte Rabattretter- oder eine Rabattschutzklausel teils optional gegen einen Aufpreis an. Meistens müssen dafür einige Voraussetzungen hinsichtlich der erreichten SF-Klasse und des Alters des Fahrers erfüllt sein.

Bei einem Rabattretter verzichtet der Versicherer nach einem Schadenfall auf eine Erhöhung der Versicherungsprämie im nächsten Jahr. Zwar wird die SF-Klasse zurückgestuft, doch der bisherige Schadenfreiheitsrabatt wird weiter gewährt.

Anders bei einer vereinbarten Rabattschutzklausel: Hier verzichtet der Kfz-Versicherer im Schadenfall auch auf eine Rückstufung der SF-Klasse und damit ebenfalls auf eine Schlechterstellung des Schadenfreiheits-Rabattes. Je nach Vertragsvereinbarung verbleiben im Kalenderjahr nach dem Schaden die SF-Klasse und der Schadenfreiheits-Rabatt auf dem bisherigen Stand oder beide werden sogar so gestellt, als wenn kein Schaden passiert wäre. 

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