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Wie Pannen- und Unfallhelfer geschützt sind

Es gibt zahlreiche Situationen, wie Pannen oder Unfälle, in denen eine schnelle Hilfe notwendig ist. Gelegentlich kommt es vor, dass sich der Helfer während der Pannen- oder Unfallhilfe jedoch selbst verletzt. In diesen Fällen ist der Betroffene durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert.

Hilfsbereitschaft ist gut, und bei einem Unfall mit Verletzten sogar gesetzliche Pflicht. Doch nicht immer bleibt eine spontane Hilfeleistung für den Helfer folgenlos. Gelegentlich kommt es vor, dass Helfer beim Abschleppen oder Anschieben eines liegen gebliebenen Fahrzeuges oder bei der Sicherung einer Unfallstelle selbst verletzt werden.

Personen, die einem anderen in einer Notsituation helfen, stehen jedoch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu muss der Helfer selbst noch nicht einmal in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein, wie dies bei vielen Freiberuflern und Selbstständigen der Fall ist.

Versicherungsschutz bei Pannen ...

Unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wer bei einem Unfall oder einer Panne, die sich in Deutschland ereignet hat, Hilfe leistet. Als Pannen gelten diesbezüglich nur Schäden an Kraftfahrzeugen. Darunter fallen Pkws, Lkws, Motorräder oder sonstige zulassungs- oder versicherungspflichtige Zweiräder wie Mopeds oder Motorroller. Der Versicherungsschutz greift jedoch nicht, wenn man jemandem hilft eine Fahrradpanne zu beheben.

Ebenfalls nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz fallen Hilfsdienste, die dem eigenen Nutzen dienen, also beispielsweise wenn man versucht, ein Fahrzeug, in welchem man selbst als Insasse mitgefahren ist, nach einer Panne wieder in Gang zu setzen.

... und bei Unfällen oder anderen Katastrophen

Wer Hilfe bei Unfällen, Naturkatastrophen oder in sonstigen Situationen, in welchen eine Gefahr für andere besteht – beispielsweise weil sie verletzt sind –, leistet, steht generell unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In solchen Fällen ist der Versicherungsschutz nicht von der Benutzung eines bestimmten Verkehrsmittels der in Not geratenen Person abhängig und besteht auch im Ausland.

Welcher gesetzliche Unfallversicherungs-Träger zuständig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann direkt telefonisch bei der kostenlosen Hotline (Telefonnummer 0800 6050404) der gesetzlichen Unfallversicherung erfragt werden.

Gesetzliche Leistungen

Einem Pannen- oder Unfallhelfer, der selbst verletzt wird, stehen von der gesetzlichen Unfallversicherung die gleichen Leistungen zu, die ein Arbeitnehmer nach einem Arbeitsunfall bekommen würde. Unter anderem sorgt die gesetzliche Unfallversicherung für die notwendige Heilbehandlung und Rehabilitation, sie zahlt bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente und, sollte der Helfer zu Tode gekommen sein, auch eine Hinterbliebenenrente.

Nicht immer reichen jedoch die gesetzlichen Leistungen beispielsweise bei einer unfallbedingten längeren Arbeits- oder dauerhaften Berufsunfähigkeit aus, um die Einkommenseinbußen auszugleichen. Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu zahlreiche Lösungen wie eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- sowie eine Krankentagegeld-Versicherung, um trotz eines fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutzes auch nach einem Unfall finanziell abgesichert zu sein.



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