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Wie Probearbeiter unfallversichert sind

Ob ein Arbeitssuchender, der bei einem potenziellen Arbeitgeber testweise tätig ist, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er während dieser Arbeit auf Probe einen Unfall erleidet, hat das Bundessozialgericht entschieden.

(verpd) Ein Arbeitssuchender hatte bei einem Unternehmen für einen Tag zur Probe gearbeitet. Er steht dabei unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung – so der 2. Senat des Bundessozialgerichts in einem aktuellen Urteil (Az.: B 2 U 1/18 R).

Ein Arbeitssuchender hatte sich um eine Stelle als Lkw-Fahrer in einem Entsorgungsbetrieb beworben. Der Arbeitgeber hatte schlechte Erfahrungen mit Bewerbern gemacht. Darum vereinbarte er mit dem Mann nach einem Vorstellungsgespräch, zwei Tage später einen Probearbeitstag zu absolvieren. Eine Vergütung wurde für den Tag nicht gezahlt. Auch Firmenkleidung wurde dem Job-Interessenten nicht zur Verfügung gestellt.

Der Probearbeitstag endete jedoch nicht so, wie von den Beteiligten erhofft. Denn bei einem Sturz von der Ladebordwand des Lastkraftwagens zog sich der Mann erhebliche Verletzungen zu. Sein bei der Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gestellter Antrag, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, wurde jedoch als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin verklagte der Verunglückte die Berufsgenossenschaft. Diese argumentierte dagegen, bei dem Probearbeitstag habe das Eigeninteresse des Erwerbslosen, den Arbeitsplatz zu erhalten, im Vordergrund gestanden.

Keine Zuordnung zu eigenwirtschaftlichem Bereich

Doch dem schlossen sich weder das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Sozialgericht Halle noch das von der Berufsgenossenschaft in Berufung angerufene Landessozialgericht Sachsen-Anhalt an. Die Richter beider Instanzen kamen zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Unfall des Lkw-Fahrers um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt hatte.

Auch ohne ein Arbeitsverhältnis könne eine Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuchs vorliegen, wenn sich ein Arbeitssuchender in eine fremde Firma eingegliedert habe. Das treffe auch zu, wenn er sich in seinen konkreten Handlungen dem Weisungsrecht des Unternehmers insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer, Ort und der Art der Verrichtung untergeordnet habe.

In dem entschiedenen Fall habe der Arbeitgeber den Ablauf des Probetages praktisch allein bestimmen können. Die Verrichtung des Erwerbslosen, die zu seinem Unfall geführt habe, sei daher nicht seinem nicht versicherten eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen. Dieser Argumentation schloss sich das in Revision mit dem Fall befasste Bundessozialgericht (BSG) nur zum Teil an. Es hielt die Klage gleichwohl für berechtigt.

„Wie-Beschäftigter“

Nach Ansicht des BSG stand der Kläger entgegen der Ansicht der Vorinstanzen zwar nicht als Beschäftigter im Sinne von Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) unter dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn für ein Beschäftigungs-Verhältnis habe es an der erforderlichen Eingliederung in den Betrieb des Entsorgungsunternehmens gefehlt.

Von einer Eingliederung hätte nämlich nur dann ausgegangen werden können, wenn sich die Integration des Mannes in den Betrieb bereits durch erkennbare äußere Merkmale wie das Tragen einer Uniform beziehungsweise Firmenkleidung verdichtet hätte.

Es hätten auch Anzeichen für eine gegenseitige Erwartungshaltung vorliegen müssen, dass die Tätigkeit in der Zukunft auf Dauer ausgeübt werde. Davon könne angesichts der Probetages jedoch nicht ausgegangen werden. Der Bewerber habe an dem Tag jedoch trotz allem unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden. Er sei rechtlich nämlich wie ein sogenannter „Wie-Beschäftigter“ im Sinne von Paragraf 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII zu behandeln.

Wirtschaftlicher Wert

Seine Tätigkeit habe einen wirtschaftlichen Wert für das Entsorgungsunternehmen dargestellt. Der Kläger sei nicht nur kostenlos tätig gewesen. Aufgrund schlechter Erfahrungen mit Bewerbern habe der Probearbeitstag auch dem Interesse der Firma gedient, quasi die Spreu vom Weizen zu trennen. Bei dem Test-Arbeiten habe folglich nicht das Eigeninteresse des Erwerbssuchenden, den Arbeitsplatz zu erhalten, im Vordergrund gestanden. Das Urteil zeigt, dass der gesetzliche Unfallschutz nur im begrenzten Umfang gilt.

In dem Lebensbereich, in welchem die meisten Unfälle passieren, nämlich in der Freizeit, besteht in der Regel überhaupt kein gesetzlicher Unfallschutz. Und selbst wenn der gesetzliche Unfallschutz greift, gibt es zum Beispiel bei einer unfallbedingten Erwerbsminderung meist dennoch finanzielle Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen, da die gesetzliche Unfallrente deutlich niedriger ist als der bisherige Verdienst. Damit man im Falle eines Unfalles immer vor finanziellen Problemen aufgrund bleibender gesundheitlicher Schäden geschützt ist, empfiehlt sich eine private Absicherung.

Die private Versicherungswirtschaft bietet hierzu diverse Lösungen an. Eine private Unfallversicherung gilt zum Beispiel für Unfälle im Beruf wie auch in der Freizeit rund um die Uhr, und das sogar weltweit. Die Höhe der Absicherung kann nach den persönlichen Präferenzen gestaltet werden. Auch andere Lösungen wie eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Police, die nicht nur bei Unfall, sondern auch bei Krankheit das Einkommen absichert, sind möglich.



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