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Wie sich Kurzarbeit auf die Rente auswirkt

Wer in Kurzarbeit ist, erhält oftmals nicht nur weniger Einkommen als vorher, sondern es verringern sich auch die Rentenansprüche.

(verpd) Seit der Coronakrise ist die Anzahl der Arbeitnehmer, die für Kurzarbeit angemeldet wurden, auf über zwölf Millionen gestiegen. Beschäftigte, die tatsächlich in Kurzarbeit sind, müssen meist nicht nur mit einem geringeren Verdienst auskommen. Sie sammeln während dieser Zeit in der Regel zudem 20 Prozent weniger Rentenansprüche für die spätere Altersrente an, wie die Deutsche Rentenversicherung erklärt.

Nach einer aktuellen Statistik der Bundesagentur für Arbeit wurde seit März 2020, dem Beginn der Corona-Pandemie in Deutschland, für rund 12,4 Millionen Menschen Kurzarbeit beantragt. Allein im März hatten knapp 2,5 Millionen, im Mai 6,7 Millionen und im April 6,1 Millionen Beschäftigte ein Kurzarbeitergeld erhalten. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes beträgt üblicherweise 60 Prozent – bei Arbeitnehmern mit mindestens einem Kind, für das sie Anspruch auf ein Kindergeld haben, sind es 67 Prozent – des durch die Kurzarbeit entfallenen Nettoeinkommen.

Bis voraussichtlich Ende 2021 gilt für Arbeitnehmer, die bis März 2021 in Kurzarbeit geschickt wurden: Wer eine gekürzte Arbeitszeit von mindestens 50 Prozent hat, der erhält ab dem vierten bis sechsten Monat Kurzarbeit 70 Prozent (mit Kind 77 Prozent) und ab dem siebten Monat Kurzarbeit 80 Prozent (mit Kind 87 Prozent) des entfallenen Nettoeinkommens. Gilt ein Tarifvertrag für die Beschäftigung, muss der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstocken. Je nach Tarifvertrags-Vereinbarung erhält der Arbeitnehmer dadurch insgesamt bis zu 75, 80 oder 97 Prozent des Nettoeinkommens.

Kurzarbeitergeld wirkt sich auf die Rentenhöhe aus

Das Kurzarbeitergeld hat aber auch Auswirkungen auf die spätere Monatshöhe der gesetzlichen Altersrente. Denn die spätere Rentenhöhe ist unter anderem von jedem Jahresverdienst, für den Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt wurden, abhängig.

Bei Beschäftigten, die ein Kurzarbeitergeld beziehen, werden die Rentenversicherungs-Beiträge zwar auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt reduziert. Allerdings muss der Arbeitgeber zusätzliche Rentenversicherungs-Beiträge entrichten. Berechnungsbasis für die Rentenversicherungs-Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zu zahlen hat, sind die Beiträge für 80 Prozent des wegen Kurzarbeit entfallenen Verdienstes.

Grundsätzlich berechnet sich die Höhe der gesetzlichen Regelaltersrente wie folgt = Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert. Die Entgeltpunkte berechnen sich unter anderem aus der Höhe des Jahreseinkommens, für das man gesetzliche Rentenversicherungs-Beiträge jedes Jahr entrichtet hat, im Vergleich zum jeweils durchschnittlichen Jahreseinkommen (2020: 40.551 Euro) aller gesetzlich Rentenversicherten. Der aktuelle Rentenwert beträgt aktuell in Westdeutschland 34,19 Euro und in Ostdeutschland 33,23 Euro.

Berechnungsbeispiel zur Rentenhöhe eines Kurzarbeiters

Folgendes Beispiel eines Arbeitnehmers in Westdeutschland mit einem Bruttoeinkommen von normalerweise 3.000 Euro monatlich, der aktuell in Kurzarbeit ist und nur noch halb so lange arbeitet, und damit 1.500 Euro mit seiner Arbeit verdient, zeigt, wie die Kurzarbeit die Rentenhöhe beeinflusst. Im genannten Beispiel würde der Arbeitnehmer mit 3.000 Euro Monatseinkommen (36.000 Euro Jahreseinkommen) ohne Kurzarbeit für das Jahr 2020 0,8878 Entgeltpunkte (36.000 Euro geteilt durch 40.551 Euro) erhalten.

Das wäre eine Rentenhöhe von 30,35 Euro monatlich (0,8878 Entgeltpunkte x 34,19 Euro Rentenwert). Im Rahmen der Kurzarbeit werden zum einen die 1.500 Euro Verdienst und zudem 1.200 Euro, nämlich 80 Prozent der entfallenen 1.500 Euro, für die Rente angerechnet, insgesamt also 2.700 Euro Monatsverdienst (32.400 Jahresverdienst). Dies ergibt 0,7990 Entgeltpunkte und damit eine Monatsrente von 27,32 Euro. Durch die Kurzarbeit würde der Arbeitnehmer im genannten Beispiel rund drei Euro im Monat weniger Rente erhalten als ohne Kurzarbeit.

Mehr Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Kurzarbeit enthalten die Webportale der Bundesagentur für Arbeit sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.



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