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Wie sicher Wasserskianlagen bei einem Sturz sein müssen

Inwieweit ein Nutzer einer Wasserskianlage verlangen kann, dass sofort die komplette Anlage angehalten wird, wenn er stürzt, um seine Verletzungsgefahr auf ein Minimum zu reduzieren, darüber hatte vor Kurzem ein Gericht zu urteilen.

(verpd) Die Betreiber von Wasserskianlagen sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, diese zur Vermeidung von Verletzungen abzuschalten, wenn ein Sportler gestürzt ist. Das geht aus einer jüngst veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Az.: 8 U 13/18) hervor.

Eine Frau war Teilnehmerin eines Kurses auf einer Wasserskianlage, an welcher die Sportler von einem Seilsystem über das Wasser gezogen werden. Dabei halten sie sich, ähnlich wie bei einem Skilift, an einem Haltegriff fest, an dem ein Zugseil befestigt ist. Haltegriffe, die zum Beispiel nach einem Sturz nicht von Wasserskifahrern besetzt sind, gleiten frei über das Wasser, bis sie eingezogen werden. Darauf wurde die Frau vor Benutzung der Anlage hingewiesen. Sie wurde aufgefordert, kurz abzutauchen, falls ihr einer der Griffe zu nahe kommen sollte.

Nach einem Sturz schwamm die Teilnehmerin im Wasser. Dabei wurde sie von einem frei schwingenden Haltegriff im Gesicht getroffen und verletzt. Für die Verletzung machte sie den Betreiber der Anlage verantwortlich. Dieser habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, indem er das System nach dem Sturz nicht sofort abgeschaltet habe. Zu Beginn des Kurses hätte er ihr außerdem einen Helm anbieten müssen. Sie verklagte ihn daher auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes – allerdings ohne Erfolg.

Keine konkrete Gefahrensituation

Ebenso wie die Vorinstanz hielt auch das Braunschweiger Oberlandesgericht die Klage für unbegründet. Sie wurde daher zurückgewiesen. Nach Überzeugung der Richter ist allgemein bekannt, dass es sich beim Wasserskifahren um eine nicht ganz ungefährliche Sportart handelt. Von dem Betreiber einer entsprechenden Anlage könne daher nicht verlangt werden, Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher Art von Verletzungen zu treffen. Im Fall der verunfallten Frau sei er nicht dazu verpflichtet gewesen, die Anlage sofort nach ihrem Sturz abzuschalten.

Denn es habe keine konkrete Gefahrensituation vorgelegen. Die Betroffene sei weder bewusstlos noch handlungsunfähig gewesen. Sie habe sich vielmehr schwimmend aus dem Gefahrenbereich bewegt. Es sei außerdem unbestritten, dass sie vor Nutzung der Anlage auf die Gefahr durch über das Wasser gleitende herrenlose Haltegriffe hingewiesen worden sei. Würde man verlangen, dass die Anlage jedes Mal nach einem Sturz ohne eine konkrete Gefahrensituation abgeschaltet wird, würde das eine mehr oder weniger ständige Unterbrechung des Betriebs zur Folge haben.

Denn insbesondere Anfänger würden häufiger stürzen. Ein Abschalten könne daher nicht verlangt werden – so das Gericht. Im Übrigen müsse nicht darüber entschieden werden, dass der Betreiber seine Verkehrssicherungs-Pflicht dadurch verletzt habe, indem er der Frau keinen Schutzhelm angeboten habe. Denn die nach vorne offenen Helme hätten ihre Verletzung nicht verhindern können. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Individuelle Absicherung

Da, wie in dem genannten Fall, nicht immer ein anderer für die erlittenen Schäden haftet, ist eine private Absicherung empfehlenswert. Denn die gesetzlichen Sozialversicherungen sichern den Einzelnen vor solchen finanziellen Risiken je nach Vorfall in der Regel nicht oder nicht ausreichend ab. Eine private Unfallversicherung bietet beispielsweise einen weltweiten Schutz rund um die Uhr, also sowohl bei Unfällen im Beruf also auch in der Freizeit wie zum Beispiel beim Sport.

Versicherbar sind hier unter anderem eine frei wählbare Kapitalsumme oder/und Rentenleistung bei unfallbedingter Invalidität, aber auch eine Kapitalsumme für kosmetische Operationen, die durch einen Unfall notwendig werden, sowie ein Krankentage- oder Krankenhaustagegeld.

Mögliche Einkommenseinbußen bei unfall-, aber auch sonstiger krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit lassen sich durch eine private Krankentagegeld-Versicherung ausgleichen. Für den Fall, dass man aufgrund unfall- oder krankheitsbedingter gesundheitlicher Probleme seinen bisherigen Beruf zukünftig nicht mehr ausüben kann, ermöglicht es eine private Berufsunfähigkeits-Versicherung, den bisherigen Lebensstandard zu halten.



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