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Wie Unwissen einen Autofahrer vor Strafe schützen kann

Ein Autofahrer muss weder wissen, wie lang die Markierungen einer unterbrochenen Mittellinie sind, noch wie lang der Abstand zur nächsten Markierung ist. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 2 Ss(Owi) 322/14).

Ein Autofahrer war wegen zu dichten Auffahrens auf das vor ihm fahrende Fahrzeug mit einem Bußgeld in Höhe von 80 Euro vom Amtsgericht Wildeshausen verurteilt worden.

Das Urteil begründete das Amtsgericht damit, dass der Mann leicht hätte erkennen können, dass er zu dicht hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug herfuhr. Denn den in seinem Fall erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern hätte er ermitteln können, indem er sich an der unterbrochenen Mittellinie orientierte.

Man kann nicht alles wissen

Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer eine Rechtsbeschwerde ein. Wie der Autofahrer hielten auch die Richter des Oldenburger Oberlandesgerichts die vom Amtsgericht angeführte Berechnungsmethode für den Abstand für weltfremd. Sie gaben der Rechtsbeschwerde des Beschuldigten statt und wiesen den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück.

Aus den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) ergebe sich zwar, dass ein einzelner Mittelstrich sechs Meter lang ist und der Abstand zum nächsten Strich zwölf Meter betragen muss. Nach Ansicht der Richter kann jedoch weder davon ausgegangen werden, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer von dieser Regelung weiß, noch dass er dazu in der Lage ist, den Abstand zu einem Vorausfahrenden anhand der unterbrochenen Mittellinien zu berechnen.

Gängige Methoden zur Abstandsberechnung

Aus dem Schneider ist der Beschwerdeführer trotz des Beschlusses des Oldenburger Oberlandesgerichts jedoch nicht. Denn sollte die Vorinstanz dem Autofahrer nachweisen können, dass er den Abstand zu dem Vorausfahrenden problemlos mit einer anderen Methode hätte ermitteln können, wird er wohl endgültig das verlangte Bußgeld zahlen müssen.

Unter anderem helfen beispielsweise die Leitpfosten am Fahrbahnrand, den Abstand einzuhalten. Denn diese, und dies wird in jeder Fahrschule gelehrt und muss demzufolge ein Autofahrer wissen, stehen auf Landstraßen in der Regel 50 Meter auseinander. Auf einem Internetportal des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V. (DVR) wird eine andere Variante – die sogenannte Zweisekunden-Formel – erklärt. Danach darf man einen Punkt, den der Vordermann passiert hat, selber frühestens zwei Sekunden später erreichen, um den ausreichenden Mindestabstand einzuhalten.



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