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Wie viel Abstand Autos zum Straßenrand halten müssen

Immer wieder kommt es zu einem Unfall, weil ein vorbeifahrender Verkehrsteilnehmer in eine Türe eines parkenden Wagens, die offen steht oder gerade geöffnet wird, fährt. Ein Gerichtsurteil zeigt, worauf man als Insasse eines geparkten Pkws achten muss, wenn man die Türe zur Straße hin öffnet.

(verpd) Wird beim Aussteigen aus einem am Straßenrand parkenden Fahrzeug ein anderer Verkehrsteilnehmer geschädigt, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflicht-Verletzung des Aussteigenden. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Hagen hervor (Az.: 3 S 46/17).

Ein Mann war mit seinem Auto auf einer innerstädtischen Straße unterwegs, als etwa sieben Meter vor einer Kreuzung die Fahrertür eines am rechten Straßenrand parkenden Pkws geöffnet wurde. Der Autofahrer konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ausweichen und fuhr gegen die geöffnete Tür des parkenden Wagens. Beide Unfallbeteiligten, also der Fahrer des parkenden Wagens, der die Türe öffnete, und der Autofahrer, der gegen die Türe gefahren war, warfen sich gegenseitig vor, den Unfall verschuldet zu haben.

Während der Pkw-Fahrer, der mit seinem Auto die Türe beschädigt hatte, behauptete, dass es zu dem Unfall einzig durch die Unachtsamkeit desjenigen, der die Türe geöffnet hatte, gekommen sei, trug dieser vor, die Tür maximal 20 Zentimeter weit geöffnet zu haben. Hätte der Autofahrer einen nötigen seitlichen Sicherheitsabstand von mindestens einem Meter zu den am rechten Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen eingehalten, wäre der Unfall zu vermeiden gewesen.

Gegenseitige Schuldvorwürfe

Weil man sich nicht einigen konnte, landete der Fall vor Gericht. Geklagt hatte der Autofahrer, der gegen die Türe gefahren war. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Amtsgericht Hagen warf beiden Streithähnen vor, sich nicht verkehrsgerecht verhalten zu haben.

Der Mitverschuldensanteil des Klägers, also des Kfz-Fahrers, der die Türe angefahren hatte, sei jedoch nur mit einem Drittel zu bewerten. Denn gegen den Beklagten, also denjenigen, der die Kfz-Türe öffnete, spreche der Beweis des ersten Anscheins, dass er sorgfaltswidrig gegen Paragraf 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen habe. Danach habe sich ein Fahrzeugführer beim Ein- und Aussteigen nämlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei.

Damit wollte sich der Kläger jedoch nicht zufriedengeben. Er legte daher Berufung beim Hagener Landgericht ein. Das Gericht gab seiner Klage in vollem Umfang statt.

Ein halber Meter ist ausreichend

Nach Aussage eines im Prozessverlauf befragten Sachverständigen musste davon ausgegangen werden, dass der Kläger das Fahrzeug des Beklagten mit einem seitlichen Abstand zwischen 54 und 80 Zentimetern passiert hatte. Ein Sicherheitsabstand von mehr als einem halben Meter reicht nach Ansicht des Landgerichts jedoch beim Passieren eines am Straßenrand geparkten Pkws aus. Ein solcher Abstand ermögliche den Insassen eines geparkten Fahrzeugs ein ausreichendes Öffnen der Tür, um den rückwärtigen Verkehr beobachten zu können.

„Hätte der Beklagte – wie von ihm behauptet – die Tür lediglich einen Spalt, also circa 20 Zentimeter weit geöffnet, so wäre ein Passieren problemlos möglich gewesen. Einen weiteren Abstand zum Beklagtenfahrzeug einzuhalten, entsprach daher nicht den Anforderungen an einen umsichtigen, sorgfältigen Fahrer“ – heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Der Beklagte habe den Unfall folglich allein zu verantworten.

Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2009 entschieden, dass dann, wenn beim Ein- und Aussteigen aus einem Auto andere Verkehrsteilnehmer geschädigt werden, der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfaltspflicht-Verletzung des Ein- beziehungsweise Aussteigenden spricht.



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