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Wohngebäude-Versicherung: Was bei einem Haus(ver)kauf gilt

Wer ein Haus kauft oder verkauft, sollte auch an die bestehende Wohngebäude-Versicherung der betreffenden Immobilie denken, anderenfalls kann dies im Schadenfall teuer werden.

(verpd) Bei einem Hausverkauf wechselt nicht nur die Immobilie, sondern auch der Schutz durch eine bestehende Wohngebäude-Versicherung zum Käufer, allerdings nur wenn der Versicherer fristgerecht Kenntnis von dem Eigentumswechsel erlangt. Was diesbezüglich Käufer und Verkäufer einer Immobilie beachten sollten.

Prinzipiell geht gemäß Paragraf 95 VVG (Versicherungsvertrags-Gesetz) bei einem Hauskauf eine bestehende Wohngebäude-Versicherung – sofern vorhanden – automatisch vom Verkäufer auf den Immobilienerwerber über. Der Verkäufer und auch der Erwerber – Letzterer nur, sofern er von der bestehenden Versicherung Kenntnis hat – sind daher jeweils unverzüglich nach dem Kauf beziehungsweise Verkauf verpflichtet, die Veräußerung dem Wohngebäude-Versicherer zu melden.

Wird der Kauf oder Verkauf nicht gemeldet und ist dem Versicherer auch sonst der Eigentumswechsel des Hauses nicht bekannt, muss er für einen Versicherungsschaden wie einen Brandschaden, der länger als einen Monat nach dem Immobilienverkauf auftritt, nicht leisten. Meldet der Verkäufer dem Wohngebäude-Versicherer den Verkauf des Hauses, wird in der Regel der Käufer vom Versicherer angeschrieben und über die bestehende Wohngebäude-Police informiert.

Sonderkündigungsrecht beim Hauskauf

Ein Hauskäufer kann die bestehende Wohngebäude-Versicherung zwar weiterführen, hat aber auch durch den Hauskauf ein Sonderkündigungsrecht. Ein Hauskäufer kann bis zu einem Monat nach der Grundbucheintragung – oder wenn er erst später von der Police erfährt, einen Monat nach Kenntnis darüber – den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

Wird der Versicherungsvertrag vom Erwerber gekündigt, haftet der Verkäufer alleine für die bis zum Vertragsende fällige Versicherungsprämie. Bleibt die Police bestehen, haften der Veräußerer und der Erwerber gesamtschuldnerisch für die Versicherungsprämie der Versicherungsperiode, in welcher der Eigentumsübergang erfolgt. Danach haftet der Erwerber alleine für die Zahlung der folgenden Prämien. Wer einen bestehenden Wohngebäude-Versicherung übernehmen oder auch kündigen will, sollte sich über den bestehenden und den tatsächlich notwendigen Versicherungsumfang informieren.

Dazu gehören nicht nur die bedarfsgerechte Versicherungssumme, sondern auch der sonstige gewünschte Versicherungsumfang – von den abzusichernden Risiken wie Schäden durch Brand, Sturm bis hin zu Überschwemmung und Überspannung und sonstigen möglichen Zusätzen. In einer individuellen Beratung kann ein Versicherungsvermittler klären, welcher Versicherungsumfang für die neu gekaufte Immobilie den optimalen Versicherungsschutz bietet.



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