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Worauf bei einem Saisonkennzeichen zu achten ist

Wer sein Kraftfahrzeug, egal ob Auto, Wohnmobil oder Motorrad, jedes Jahr nur einige Monate, beispielsweise von März bis Oktober, nutzen möchte, kann mit einem sogenannten Saisonkennzeichen Zeit und Geld sparen. Was es dabei zu beachten gibt.

(verpd) Kfz-Halter, die ihr Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum im Jahr nutzen möchten, haben die Möglichkeit, statt eines normalen Zulassungskennzeichens ein Saisonkennzeichen zu nutzen. Dies hat gegenüber einer kurzfristigen An- und Abmeldung des Fahrzeugs zwei wesentliche Vorteile: Zum einen ist die Kfz-Versicherung günstiger, zum anderen erspart man sich den mehrmaligen Gang zur Zulassungsstelle. Wichtig beim Saisonkennzeichen ist jedoch, dass man sich an bestimmte Vorgaben hält, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

Viele Besitzer eines Cabrios, Wohnmobils, Wohnwagens, Motorrades oder eines Liebhaberfahrzeugs wie eines Young- oder Oldtimers mit H-Kennzeichen möchten ihr Fahrzeug nur im Frühjahr und Sommer nutzen. Manche haben auch ein Fahrzeug, das sie ausschließlich in den Herbst- und Wintermonaten fahren wollen. Um nicht für das ganze Jahr Kfz-Steuer und -Versicherung zahlen zu müssen, kann der Kfz-Halter sein Fahrzeug für die Zeit der Nutzung zum Beispiel im März an- und danach beispielsweise im Oktober wieder abmelden. Diese Variante hat jedoch diverse Nachteile.

So muss der Kfz-Halter hier jedes Jahr zweimal zur Zulassungsstelle, nämlich zum An- und zum Abmelden. Zudem fallen dabei jedes Mal eine An- oder Abmeldegebühr an. Außerdem wird die Kfz-Versicherung hier nach einem sogenannten Kurztarif abgerechnet, der in der Regel um einiges teurer ist als bei einer monatsgenauen Abrechnung. Wer sein Kfz um Beispiel nur sechs Monate im Jahr angemeldet hat, zahlt bei einer Kurztarifabrechnung deutlich mehr, als bei einem Jahresvertrag anteilig sechs Monate kosten würden. Eine sinnvolle Alternative ist das Saisonkennzeichen.

Vorteile des Saisonkennzeichens

Beim Saisonkennzeichen kann der Kfz-Halter festlegen, in welchem Zeitraum, konkret in welchen Monaten im Jahr er das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nutzen möchte und in welchen nicht. Der Nutzungszeitraum wird auf dem Nummernschild durch am rechten Rand übereinanderstehende Zahlen, die durch einen waagrechten Strich getrennt sind, vermerkt. Zur Anmeldung eines saisonal genutzten Fahrzeugs benötigt der Kfz-Halter eine entsprechende elektronische Versicherungs-Bestätigung (eVB) seines Kfz-Versicherers.

Auf der eVB muss der gewünschte Zeitraum der Nutzung – möglich sind mindestens zwei bis maximal elf Monate pro Kalenderjahr – eingetragen sein, der dann auf die Kennzeichen übertragen wird. Soll das Saisonkennzeichen in der Zeit vom März bis einschließlich Oktober gelten, wird am rechten Rand auf dem Kennzeichen eine 03 für März und darunter eine 10 für Oktober, getrennt durch einen waagrechten Trennstrich, vermerkt. Damit kann das Kfz jedes Jahr automatisch vom 1. März bis zum 31. Oktober im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.

Nach der erstmaligen Anmeldung des Fahrzeugs mit einem Saisonkennzeichen ist kein jährliches An- und Abmelden bei der Zulassungsstelle notwendig. Die Kfz-Steuer und Kfz-Versicherungsprämie werden beim Saisonkennzeichen nur für den angegebenen Nutzungszeitraum berechnet. Im Vergleich zu einer Kurztarifabrechnung ist für den Kfz-Halter die Kfz-Versicherung mit einem Saisonkennzeichen üblicherweise deutlich günstiger.

Ein Privatparkplatz ist unbedingt notwendig

Wer sein Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen anmelden will, sollte unbedingt eine private Garage oder einen umfriedeten Privatparkplatz für das Fahrzeug haben, um es dort nach der vereinbarten Nutzungssaison abstellen zu können. Denn ein mit Saisonkennzeichen zugelassenes Fahrzeug darf nur im vereinbarten Nutzungszeitraum im öffentlichen Bereich geparkt und genutzt werden. Wer sein Kfz außerhalb dieser Zeit auf einem öffentlichen Platz parkt oder sogar fährt, riskiert ein Bußgeld von 40 beziehungsweise 50 Euro.

Wer ein Kfz mit Saisonkennzeichen außerhalb der vereinbarten Nutzungssaison auf öffentlichen Straßen fährt, kann zudem wegen des Verstoßes gegen das Pflichtversicherungs-Gesetz bestraft werden. Verursacht man während einer solchen Fahrt mit dem Kfz einen Unfall, muss man mit hohen Regressforderungen seitens des Kfz-Versicherers rechnen. Für das Fahrzeug besteht in der Zeit außerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer kein Kfz-Haftpflichtschutz auf öffentlichen Straßen, sodass der Kfz-Versicherer den Schaden in voller Höhe vom Kfz-Halter zurückverlangen kann.

Übrigens, auch eine Fahrt zur Hauptuntersuchung (TÜV) außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Nutzungszeitrums steht nicht unter dem Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Aber: Wenn beim Kfz eine Hauptuntersuchung außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Nutzungszeitraums fällig wäre, reicht es, das Kfz innerhalb des ersten Monats nach Beginn der Saison entsprechend prüfen zu lassen, ohne dass eine Strafe wegen Überziehung des TÜVs droht.

Ruheschutz bei Saisonkennzeichen

Viele Kfz-Versicherer gewähren für ein Kfz mit einem Saisonkennzeichen außerhalb des vereinbarten Nutzungszeitraums einen beitragsfreien Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und –  wenn im Kfz-Vertrag vereinbart – auch in der Teil- oder Vollkaskoversicherung.

Allerdings gilt dieser Versicherungsschutz außerhalb der Nutzungssaison nur, wenn das Fahrzeug in diesem Zeitraum in einem nicht öffentlichen Bereich steht. Das Kfz muss also außerhalb der vereinbarten Saison in einer privaten Garage oder in einem zum Beispiel mit einem Zaun, einer Mauer oder einer Hecke umfriedeten privaten Grundstück abgestellt sein.

Im Rahmen dieser Ruheversicherung ist zum Beispiel ein Kfz mit einem Saisonkennzeichen von März bis Oktober dann auch in der Ruhezeit von November bis Februar unter anderem gegen Brand-, Sturm- und Einbruchdiebstahl-Schäden abgesichert, sofern ein Teilkasko im Kfz-Vertrag vereinbart ist.



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