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Worauf beim Reißverschluss zu achten ist

Wie schnell man im Straßenverkehr beim sogenannten Reißverschlussverfahren Fehler begehen und dafür mit einem Bußgeld bestraft werden kann, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Pkw-Fahrer war außerorts auf einer zweispurigen Straße bereits mehrere Hundert Meter vor dem Ende des von ihm befahrenen rechten Fahrstreifens an einem auf der linken Fahrspur befindlichen Auto vorbeigefahren. Hierbei handelt er verkehrsordnungswidrig und darf bestraft werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil entschieden (Az.: 4 RBs 61/20).

Ein Autofahrer war mit seinem Pkw außerorts auf der rechten von zwei Fahrspuren unterwegs. Als er bemerkte, dass diese Spur einige Hundert Meter weiter endete und in die linke Spur überging, fuhr er noch schnell an einem dort befindlichen Auto vorbei. Dabei wurde er von der Polizei beobachtet und angezeigt. Anschließend sollte er wegen unerlaubten Rechts-Überholens eine Geldbuße bezahlen.

Dagegen setzte sich der Mann mit dem Argument zur Wehr, dass er nichts anderes gemacht habe, als das sogenannte Reißverschluss-Verfahren zu nutzen. Das sei jedoch gemäß Paragraf 7 Absatz 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) ausdrücklich erlaubt. Dem widersprach das Hammer Oberlandesgericht zwar nicht. Es wies die Rechtsbeschwerde des Beschuldigten trotz allem als unbegründet zurück.

Von den Grenzen des Reißverschluss-Verfahrens

Nach Ansicht der Richter sind die Regeln des Reißverschluss-Verfahrens nur auf den räumlichen Bereich unmittelbar vor dem Ende eines Fahrstreifens anzuwenden. Nur dort sei es erlaubt, an Fahrzeugen, die sich auf der linken weiterführenden Spur befänden, rechts vorbeizufahren. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift.

Dort steht: „Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich oder endet ein Fahrstreifen, ist den am Weiterfahren gehinderten Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).“

Gegen diese Vorschrift habe der Beschuldigte verstoßen. Denn er sei an dem Auto bereits 200 Meter vor dem Ende der von ihm befahrenen Fahrspur rechts vorbeigefahren.



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