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Zahl der von einer Berufskrankheit Betroffenen bleibt hoch

Letztes Jahr erreichte die Zahl der Erwerbstätigen, denen erstmalig bestätigt wurde, dass sie an einer anerkannten Berufskrankheit leiden, wieder ein hohes Niveau. Allerdings hatten bei Weitem nicht alle auch Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

(verpd) Nicht einmal jeder dritte von insgesamt über 75.000 Erwerbstätigen, bei denen letztes Jahr ein Verdacht bestand, dass sie an einer Berufskrankheit leiden, hat diesbezüglich Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen bekommen. Denn zum einen gilt nicht jede Krankheit, die durch die Berufstätigkeit mit herbeigeführt wird, als Berufskrankheit, und zum anderen sind auch die sonstigen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch hoch.

Nach den vorläufigen Daten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) gab es letztes Jahr 75.066 Personen, bei denen zum ersten Mal der Verdacht bestand, dass sie an einer Berufskrankheit leiden. In den letzten vier Jahren hat sich damit die Anzahl der Verdachtsfälle auf einem hohen Niveau eingependelt. Tatsächlich bestätigte sich der Verdacht bei 38.316 Fällen.

Doch nur 19.865 Betroffene erfüllten auch die sonstigen Voraussetzungen, um Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit zu bekommen. Gerade einmal 4.884 Betroffenen wurde auch eine Rente aufgrund einer Berufskrankheit von der gesetzlichen Unfallversicherung zugesprochen – das ist im Vergleich zum Vorjahr ein Rückgang um 9,0 Prozent.

Wann eine Krankheit eine anerkannte Berufskrankheit gilt

Anerkannte Berufskrankheiten sind ausschließlich Erkrankungen, die nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht werden, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit deutlich mehr ausgesetzt sind als andere. Laut DGUV reicht der bloße Zusammenhang einer Erkrankung mit einer beruflichen Tätigkeit alleine nicht aus, damit eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird.

Wird eine Krankheit durch eine berufliche Tätigkeit zwar zum Teil, aber nicht hauptsächlich verursacht, wie dies zum Beispiel bei vielen Volkskrankheiten wie Muskel-, Gelenk-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen der Fall sein kann, zählt diese nicht zu den anerkannten Berufskrankheiten. Alle derzeit aktuell anerkannten Berufskrankheiten sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, der sogenannten Berufskrankheitenliste verzeichnet.

Wer an einer anerkannten Berufskrankheit leidet und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beanspruchen möchte, muss zudem gesetzlich unfallversichert sein. Abhängig von den Folgen der Erkrankung übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung beispielsweise die Kosten für eine medizinische Versorgung und/oder eine berufliche Reintegration.

Einkommenseinbußen bei den Betroffenen …

Wenn aufgrund der Berufskrankheit mindestens eine 20-prozentige Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung je nach Grad der Erwerbsminderung auch eine Voll- oder Teilrente wegen Berufskrankheit. Allerdings muss der Betroffene beispielsweise trotz der möglichen Rentenleistungen mit Einkommenseinbußen rechnen.

So gibt es eine Vollrente nur, wenn man aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit zu 100 Prozent erwerbsgemindert ist. Die Höhe der Vollrente ist dabei erheblich niedriger als das bisherige Einkommen; sie beträgt nämlich maximal zwei Drittel des Jahresarbeits-Verdienstes (JAV).

Wurde aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit eine Erwerbsminderung zwischen 20 und unter 100 Prozent festgestellt, berechnet sich die Teilrente nach dem Teil der Vollrente, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht. Liegt beispielsweise eine 75-prozentige Erwerbsminderung vor, erhält man nur 75 Prozent der Vollrente, was insgesamt nur 50 Prozent des bisherigen Jahresarbeits-Verdienstes entspricht.

… und bei den Hinterbliebenen

Ist ein gesetzlich Unfallversicherter an einer anerkannten Berufskrankheit verstorben, besteht unter Umständen für die Hinterbliebenen auch ein Anspruch gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auf bestimmte Geldleistungen wie ein Sterbegeld oder eine Hinterbliebenenrente.

Die Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Unfallversicherung insgesamt, also zum Beispiel eine Witwen- und Waisenrente zusammen, darf im Übrigen höchstens 80 Prozent des JAV des Verstorbenen betragen.

Zudem kann diese Rente auf eine mögliche Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden, das heißt, es kann zu einer Rentenkürzung kommen.

Für eine umfassende Absicherung

Wie die Daten zeigen, erhält zum einen nur ein kleiner Teil der Personen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie eine Berufskrankheit haben, letztendlich auch entsprechende Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen müssen die Betroffenen und im Sterbefall deren Angehörige, die eine Rente aufgrund einer anerkannten Berufskrankheit erhalten, dennoch mit Einbußen im Vergleich zum bisherigen Einkommen rechnen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet allerdings zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutz als auch die eventuell durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken abzusichern.

Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung. Auch bezüglich einer ausreichenden Hinterbliebenen-Absicherung gibt es diverse Lösungen. Ein Versicherungsfachmann hilft, den individuell passenden Versicherungsumfang zu finden.



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