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Zahnlos trotz gesetzlicher Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherer sind in der Regel selbst dann nicht dazu verpflichtet, die Kosten für eine Versorgung mit Zahnimplantaten zu übernehmen, wenn ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen nicht auf andere Weise mit Zahnersatz versorgt werden kann. Das hat das Sozialgericht Stuttgart in einem Urteil entschieden (Az.: 16 KR 4073/10).

Einem gesetzlich Krankenversicherten fehlten schon seit geraumer Zeit sämtliche Zähne seines Oberkiefers. Sein Zahnarzt empfahl ihm daher die Einsetzung von Implantaten. Denn wegen einer starken Rückbildung des Kieferknochens (Kieferatrophie) und der damit einhergehenden Gefahr von Knocheneinbrüchen sei jede andere Möglichkeit der Versorgung mit Zahnersatz ausgeschlossen. Das stellte die Krankenkasse, bei dem der Mann gesetzlich krankenversichert war, auch nicht in Abrede. Sie weigerte sich trotz allem, die Kosten für eine Implantatbehandlung zu übernehmen.

Zahnimplantate seien nämlich reine Privatleistungen und nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen enthalten. Nur in seltenen Ausnahmefällen wie zum Beispiel Tumorerkrankungen und schweren Fehlbildungen dürften Krankenkassen die Kosten für Implantate übernehmen. Dafür müsse aber anhand eines Gutachtens nachgewiesen werden, dass eine sehr seltene Erkrankung vorliege.

Natürlicher Vorgang

Zu diesen Ausnahmefällen zählt aber eine Kieferatrophie nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht, so das Stuttgarter Sozialgericht, bei dem der Versicherte Klage eingereicht hatte. Denn bei ihr handele es sich um einen natürlichen Vorgang, der bei jedem größeren Zahnverlust auftrete.

Im Übrigen komme eine Kieferatrophie außerordentlich häufig vor. Sie sei daher vom Gesetzgeber bewusst aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen worden. Dieser Ausschluss gilt nach Ansicht der Richter auch in Fällen wie denen des Klägers, in denen sich ein Kiefer so weit zurückgebildet hat, dass kein ausreichendes Lager für eine Zahnprothese mehr vorhanden war. Die Klage des Versicherten gegen seine Krankenkasse wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.

Übrigens: Gesetzlich Krankenversicherte können mögliche (Zusatz-)Kosten für Zahnersatz und Zahnbehandlung durch eine entsprechende private Zahnzusatz-Versicherung erheblich mindern. Mit einer derartigen Privatpolice kann zusätzlich zur Regelleistung der gesetzlichen Krankenkassen je nach Tarif ein Zuschuss in verschiedenen Höhen, unter anderem auch für das Einsetzen von Zahnimplantaten, vereinbart werden.



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