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Zankapfel Wasserschaden

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 11. Juni 2015 entschieden (16 U 15/15), in der Regel ein bestimmungswidriger und unmittelbarer Austritt von Leitungswasser aus mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen vorliegt, wenn Wasser in einer Dusch- oder Wannenecke eines Hauses durch die Wand dringt.

Ein Mann und späterer Kläger hatte bei der Beklagten u.a. eine Gebäudeleitungswasser-Versicherung abgeschlossen. Bei Renovierungsarbeiten des im Erdgeschoss seines Hauses befindlichen Badezimmers bemerkte er beim Abschlagen der wandhohen Fliesen im Bereich der Badewanne Nässeschäden in der Wand. Ursache sollte ein altersbedingter Verschleiß einer dauerelastischen Fuge sein.

Der Gebäudeversicherer stellte in Abrede, dass es sich um einen ersatzpflichtigen Leitungswasserschaden handelt. Vielmehr nahm er einen nicht versicherten Schaden durch Spritz- und Planschwasser an, da die verschlissene Silikonfuge nicht die Ursache für die Durchfeuchtung der Wand hätte sein können. Diese habe sich 30 bis 40 Zentimeter oberhalb des Wannenrandes befunden.

Ferner sei es durch die Feuchtigkeit zu einer nicht versicherten Schwammbildung gekommen. Der Versicherer lehnte daher die Schadenregulierung ab.

Das OLG Schleswig-Holstein gab der Berufung des Klägers gegen ein klageabweisendes Urteil der Vorinstanz statt, das sich auf die Seite des Versicherers gestellt hatte.

Unerheblich für die Frage des Versicherungsschutzes ist, ob das Wasser durch die verschlissene Silikonfuge zwischen dem Badewannenrand und der Fliesenunterkante in die Wand eingedrungen oder durch die möglicherweise schon recht alten Fliesen in die Wand gelangt ist. Bei einer Badewanne handele es sich ebenso wie bei einer Dusche um eine mit dem Rohrsystem verbundene Einrichtung, die in den Versicherungsschutz einer Gebäudeleitungswasser-Versicherung einbezogen sei.

Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darf unterstellen, dass die Versicherung vor allen Gefahren schützen will, die für sein Haus dadurch geschaffen werden, dass in diesem für die täglichen Bedürfnisse Wasser benutzt wird. Dies gelte für Wasser, das in Zuleitungen einer Verbrauchsstelle zugeführt und in Ableitungen von dort wieder weggeführt wird. Daher wird erwartet, dass das gesamte technische Standard-System, in dem sich planmäßig und geordneterweise die Benutzung von Wasser in seinem Haus zuträgt, gegen Schäden geschützt wird, die nässebedingt in der Umgebung dieser Nutzungsstellen auftreten können und auftreten.

Deswegen sind in den Versicherungsschutz nicht nur die Zu- und Ableitungsrohre selbst, sondern die Gesamtheit einer Dusche mit Kabine beziehungsweise einer Badewanne mit gefliesten Wänden. Diese seien als eine mit den Zu- beziehungsweise Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundene Einrichtung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen zu verstehen.

Das Argument des Versicherers, es habe sich um einen nicht versicherten Schwammschaden gehandelt, wollten sich die Richter auch nicht gelten lassen. Allein der Umstand, dass sich aufgrund der länger anhaltenden Durchfeuchtung hier und da auch Schwamm gebildet hatte, könne den Ausschluss nicht rechtfertigen. Wäre es so, dass schon jedes Auftreten von Schwamm die Eintrittspflicht des Versicherers ausschließen könnte, würde der Versicherungsschutz gegen Leitungswasserschäden in nicht hinzunehmender Weise gleichsam durch die Hintertür entwertet.

Das Gericht sah keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.



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