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Zeit für Kennzeichenwechsel bei Mofas und Co.

Jedes Jahr muss der Halter eines Mofas, Mopeds oder anderen zulassungsfreien Fahrzeugs zum 1. März das Versicherungs-Kennzeichen austauschen, um den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz nachweisen zu können. Ab 1. März 2018 sind die Kennzeichen blau-weiß.

(verpd) Für zahlreiche Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge sowie motorisierte Krankenfahrstühle beginnt am 1. März ein neues Versicherungsjahr. Um damit weiterhin auf öffentlichen Straßen fahren zu können, muss dann als Nachweis, dass die gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, das bisherige schwarze-weiße durch das neue blaue-weiße Versicherungs-Kennzeichen ausgewechselt werden.

Es gibt Fahrzeuge, die nach den Paragrafen 3 und 4 (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) zwar nicht auf der Zulassungsstelle zugelassen werden müssen, aber eine gesetzlich vorgeschriebene Kfz-Haftpflichtversicherung benötigen, um auf öffentlichen Straßen genutzt werden zu können. Zu diesen Fahrzeugen zählen zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge wie Mofas, Mopeds, bestimmte Quads, Trikes, Elektrofahrräder, Segways und E-Roller, aber auch motorisierte Krankenfahrstühle.

Dass für diese Fahrzeuge ein vorgeschriebener Kfz-Haftpflichtschutz besteht, ist durch ein gültiges Versicherungs-Kennzeichen gemäß Paragraf 26 FZV, welches maximal für ein Versicherungsjahr – konkret von Anfang März bis Ende Februar des nächsten Jahres – gilt, nachzuweisen. Ob für ein solches zulassungsfreies Fahrzeug ein vorgeschriebener aktueller Versicherungsschutz besteht, erkennt man an der Farbe des Nummernschildes, denn jedes Versicherungsjahr hat eine andere Kennzeichenfarbe: Die Schrift ist abwechselnd blau, grün oder schwarz auf weißem Untergrund.

Die neuen Versicherungs-Kennzeichen sind blau-weiß

Ab dem 1. März 2018 dürfen Mofas, Mopeds und Co. nicht mehr mit dem vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 geltenden schwarz-weißen Kennzeichen, sondern nur noch mit dem ab 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 gültigen blau-weißen Versicherungs-Kennzeichen unterwegs sein.

Wer ab dem 1. März 2018 noch mit einem schwarz-weißen Versicherungs-Kennzeichen fährt, hat keinen Kfz-Haftpflicht-Versicherungsschutz und macht sich strafbar. Ein neues Versicherungs-Kennzeichen ist beim Kfz-Versicherer beziehungsweise beim Versicherungsfachmann erhältlich.

Ein solches Versicherungs-Kennzeichen ist nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) für folgende Kraftfahrzeuge vorgeschrieben:

  • „Kleinkrafträder, dazu zählen Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren,
  • Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 Stundenkilometer oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über sechs bis maximal 45 Stundenkilometer,
  • Segways und ähnliche Mobilitätshilfen mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern,
  • Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometern und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern,
  • E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind,
  • motorisierte Krankenfahrstühle sowie
  • Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 Stundenkilometer, die bereits vor dem 1. März 1992 versichert waren.“


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