ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Zu den Informationspflichten von Kfz-Werkstätten

Inwieweit ein Kunde eine Kfz-Werkstatt dafür verantwortlich machen kann, wenn er einen Kfz-Schaden erleidet, weil er nicht auf eine laufende Rückrufaktion des Fahrzeugherstellers hingewiesen wurde, obwohl sein Wagen in dieser Zeit zur Inspektion in der Werkstatt war, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Eine Kraftfahrzeug-Fachwerkstatt muss die Rückrufaktionen eines Herstellers der von ihr betreuten Fahrzeugmodelle kennen und ihre Kunden bei Inspektionsarbeiten auf erforderliche Reparaturen hinweisen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 12 U 101/16).

Eine Frau hatte bei einer Kfz-Werkstatt ein Fahrzeug der amerikanischen Marke Dodge erworben. Da es in Deutschland weder ein autorisiertes Händlernetz noch Niederlassungen dieses Herstellers gibt, handelte es sich um einen sogenannten „Grauimport“. Die Kfz-Werkstatt, die gleichzeitig auch einen Fahrzeughandel betreibt, wirbt allerdings damit, eine autorisierte Servicefachwerkstatt für Kraftfahrzeuge der Marke Dodge zu sein. Die Reparatur- und Wartungsarbeiten ließ die Frau daher bei dieser Werkstatt durchführen.

Im Herbst brachte sie das Fahrzeug zur Inspektion, welche fachgerecht durchgeführt wurde. Darauf, dass es schon seit ein paar Monaten eine laufende Rückrufaktion des Herstellers gibt, von welcher auch das Fahrzeug der Frau betroffen wäre, wies sie die Werkstatt jedoch nicht hin. Die Kfz-Halterin wurde, da es sich um einen Grauimport handelte, auch nicht durch den Kfz-Hersteller über den Rückruf informiert. Das sollte sich als folgenschwer erweisen. Denn im Frühjahr des nächsten Jahres erlitt das Auto während der Fahrt erhebliche Beschädigungen, weil unvermittelt die Hinterachse blockierte.

7.000 Euro Schaden

Wie sich herausstellte, wäre der Schaden bei Durchführung der im Rahmen der Rückrufaktion empfohlenen Nachbesserung nicht entstanden. Die Kfz-Halterin forderte die Werkstatt daher zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Höhe von fast 7.000 Euro auf. In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der beklagte Werkstattinhaber damit, dass es nicht seine, sondern Sache des Kfz-Halter sei, sich über Rückrufaktionen zu informieren. Die Schadenersatzforderung entbehre daher jeglicher Grundlage, so die Ansicht des Werkstattinhabers.

Doch dem wollten sich weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Bochum noch das von der Werkstatt in Berufung angerufene Hammer Oberlandesgericht anschließen. Beide Gerichte schlossen sich der Forderung der Kfz-Halterin auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens an.

Nach Ansicht der Richter habe die Kfz-Halterin davon ausgehen dürfen, dass die beklagte Werkstatt über Rückrufaktionen des Fahrzeugherstellers informiert war. Als Informationsquelle habe der Händler beispielsweise die Internetseiten des Herstellers nutzen können.

Die Werkstatt hätte auf Rückrufaktion hinweisen müssen

Der Beklagte habe wissen müssen, dass Hersteller bei Grauimporten die Käufer von Fahrzeugen nicht über Rückrufaktionen informieren. Es wäre folglich seine Sache gewesen, die Klägerin auf die Aktion hinzuweisen, zumal die Werkstatt als autorisierte Fachwerkstatt beworben wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, denn der Händler hat Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt. Wann dort über den Fall entschieden wird, steht noch nicht fest.

Übrigens: Wer eine Verkehrsrechtsschutz-Police hat, erspart sich auch bei einem Ärger mit der Kfz-Werkstatt das Kostenrisiko, bei einem eventuell notwendigen Gerichtsprozess die anfallenden Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten selbst tragen zu müssen.

Der Rechtsschutz-Versicherer übernimmt nämlich die für die Durchsetzung von berechtigten Schadenersatzansprüchen notwendigen Prozess- und Anwaltskosten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer für diesen Fall eine Deckungszusage erteilt hat. Die Kostenübernahme erfolgt unabhängig davon, ob der Prozess gewonnen oder verloren wird.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen