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Zufriedenheit bei privat Krankenversicherten weiterhin hoch

Im Vergleich zur Anzahl der bestehenden privaten Kranken(zusatz)-Policen bleibt das Beschwerdeaufkommen beim Ombudsmann der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, einer neutralen Schlichtungsstelle, an die sich Versicherungskunden wenden können, marginal.

(verpd) Nach Angaben des Ombudsmanns der privaten Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beschwerdequote bezogen auf alle bestehenden privaten Kranken- und Pflege(zusatz)-Versicherungsverträge letztes Jahr gerade einmal 0,015 Prozent.

Wer eine private Kranken- oder Pflege(zusatz)-Police hat und sich über den Versicherer oder Vermittler zum Beispiel bezüglich der Leistungsregulierung oder Beratung beschweren will, kann sich an den Ombudsmann für die Private Kranken- und Pflegeversicherung (PKV-Ombudsmann) wenden.

Wie aus dem aktuellen Tätigkeitsbericht dieser neutralen und außergerichtlichen Streitschlichtungs-Stelle hervorgeht, gingen letztes Jahr 6.708 Beschwerden ein. Bezogen auf die insgesamt über 43 Millionen bestehenden privaten Kranken- oder Pflege(zusatz)-Policen liegt die Beschwerdequote damit gerade einmal bei 0,015 Prozent.

Extrem niedrige Beschwerdequote

Wenn man die nicht gerechtfertigten Beschwerden oder Beanstandungen, für die der Pkv-Ombudsmann nicht zuständig ist – dazu zählen zum Beispiel Beschwerden über gesetzliche Krankenkassen – abzieht, sinkt die Anzahl der tatsächlichen Schlichtungsanträge auf 5.723. Die Beschwerdequote ist dementsprechend noch niedriger und liegt bei rund 0,013 Prozent.

Nach Angaben des Ombudsmanns wurden letztes Jahr 4.129 Beschwerden abgeschlossen. Bei mehr als jedem vierten Fall, konkret bei über 27 Prozent, konnte die Schiedsstelle eine Einigung zwischen den beiden Konfliktpartnern erzielen.

Im Durchschnitt dauerte ein Schlichtungsverfahren nach Eingang der Beschwerde beim Pkv-Ombudsmann rund 19 Wochen. Lagen alle notwendigen Unterlagen vor, waren es nur noch etwa acht Wochen.

Die Vorteile einer außergerichtlichen Streitschlichtung

In den meisten Fällen ist es für einen Versicherungskunden, der mit Entscheidungen oder Vorgehensweisen des Krankenversicherers oder des Vermittlers nicht einverstanden ist, sinnvoller sich zuerst an den Pkv-Ombudsmann zu wenden als gleich vor Gericht zu gehen. Denn zum einen ist die Schlichtung beim Ombudsmann für den Versicherungskunden kostenlos. Bei einem Gerichtsverfahren muss man dagegen mit hohen Prozesskosten rechnen, wenn ein Vergleich geschlossen wird oder man den Prozess verliert.

Zum anderen ist ein Schlichterverfahren bei einem Ombudsmann im Durchschnitt meist erheblich kürzer als ein Gerichtsverfahren. Ein weiterer Vorteil: Eine Entscheidung eines Versicherungs-Ombudsmanns wird in der Regel von den betreffenden Versicherern akzeptiert. Ist man als Versicherungskunde mit dem Schlichtungsergebnis nicht zufrieden, kann man immer noch vor Gericht gehen.

Wer sich an einen Ombudsmann wenden möchte, muss dies jedoch tun, nachdem er sich beim Versicherer beschwert hat und noch bevor ein Gericht eingeschaltet wurde, da nur in diesen Fällen diese neutrale Schiedsstelle tätig werden darf. Mehr Details zum Schlichtungsverfahren und was bei der Einreichung einer Beschwerde zu beachten ist, ist dem Webportal des PKV-Ombudsmanns zu entnehmen.



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