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Zur Pfändungssicherheit von Riester-Verträgen

Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12. Dezember 2011 (Az.: 273 C 8790/11) entschieden, dass Gläubiger im Insolvenzfall auf das Riester-Vermögen des Schuldners zugreifen können, wenn weder die Zulage beantragt, noch die gezahlten Beiträge in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht worden sind. Das Landgericht Aachen vertrat mit Urteil vom 8. April 2014 (Az.: 3 S 76/13) eine gegenteiliger Ansicht. Danach gilt es als ausreichend für die Unpfändbarkeit, wenn die Fördervoraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen.

Häufiges Argument für Riester-Verträge ist die Hartz-IV-, Insolvenz- oder Pfändungssicherheit. Zweifel an dieser Aussage lassen sich mit diversen Beispielen begründen.

Nach Auffassung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. sorge der Gesetzgeber vielmehr für eine ausreichende Hartz-IV-Sicherheit.

Das o.g., rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts München zeigt jedoch, dass Gläubiger im Falle einer Insolvenz sehr wohl auf einen Riester-Vertrag des Schuldners zugreifen können. Im vorliegenden Fall hatte eine Riester-Sparerin Privatinsolvenz angemeldet. Als der Insolvenzverwalter die Police kündigte, um den Rückkaufswert in die Insolvenzmasse einfließen zu lassen, wollte der Versicherer die Kündigung nicht akzeptieren, da er Riester-Verträge für grundsätzlich pfändungssicher hielt.

Vor Gericht hielt das jedoch nicht stand, da die Frau weder die Zulage beantragt, noch die von ihr gezahlten Beiträge in ihrer Einkommensteuer-Erklärung geltend gemacht hatte. Nach richterlicher Meinung reicht die bloße Möglichkeit einer Förderung für die Unpfändbarkeit eines derartigen Vertrages aber nicht aus, so dass die Kündigung der Police durch den Insolvenzverwalter zu Recht erfolgt ist.

Das Landgericht Aachen kam in dem o.g. Urteil zu einer gegenteiligen Entscheidung. Das von einem Schuldner im Rahmen eines Riester-Vertrages angesparte Vermögen sei auch dann als gefördertes Altersvorsorgevermögen unpfändbar, „wenn und soweit die Voraussetzungen des § 82 EStG für eine Förderung vorliegen, tatsächlich jedoch von den staatlichen Förderungsmöglichkeiten kein Gebrauch gemacht wurde.“

Jedoch betonten die Richter, dass oberhalb der Höchstgrenze liegende Beiträge kein gefördertes Vermögen darstellen, so dass dieses Vermögen pfändbar ist. Hierzu steht eine höchstrichterliche Entscheidung aber noch aus.

Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe dürfen Riester-Renten übrigens nicht berücksichtigt werden und müssen somit auch nicht verwertet werden. Das geht aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Juli 2010 (Az.: 14 Ta 529/09) hervor. Dabei verwiesen die Richter auf die gesetzlichen Regelungen nach § 115 Absatz 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Absatz 2 Nummer 2 SGB XII. Die gilt nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 SGB II ebenfalls für die Verwertung bei Arbeitslosengeld II, besser bekannt unter Hartz IV.



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