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Zusatzrechnung eines Gutachters

Das Landgericht (LG) Stuttgart hat mit Urteil vom 26. Januar 2017 entschieden (5 S 239/16), dass der Versicherer des Schädigers nicht die Kosten einer von einem Sachverständigen erstellten Reparaturbestätigung zu tragen hat, wenn ein Geschädigter sein Fahrzeug nicht in einer Werkstatt reparieren lässt. Damit wurde eine Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Ein Mann und späterer Kläger war mit seinem Pkw unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. IM Nachgang ließ er sein Auto nicht in einer Werkstatt reparieren, sondern machte seine Forderungen vielmehr auf Basis eines Sachverständigengutachtens geltend. Die wurden auch zügig von dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer beglichen. Streitig war nur eine zusätzliche Rechnung des Gutachters, der nach erfolgter Reparatur das Fahrzeug erneut besichtigt und, belegt durch Lichtbilder, die sach- und fachgerechte Durchführung der Arbeiten bestätigt hatte. Dafür berechnete er dem Kläger 55,- € Euro, die dieser von dem Versicherer des Unfallverursachers erstattet verlangte.

Dieser lehnte die Kostenübernahme ab, da er die Reparaturbestätigung für überflüssig und für so wenig aussagekräftig hielt. 

Das erstinstanzlich mit dem Fall befasste Amtsgericht Böblingen und das von dem Kläger in Berufung angerufene LG Stuttgart wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Das Gericht ließ die Argumentation des Klägers nicht gelten, warum ihm die Kosten für die Reparaturbestätigung zu erstatten seien. Der Kläger berief sich darauf, dass sich ein Geschädigter ohne eine solche Bestätigung wegen einer Eintragung der Unfalldaten in das sogenannte Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) der Gefahr aussetze, dass ihm bei einem erneuten Schaden an der zuvor geschädigten Stelle von dem Versicherer entgegengehalten werden könnte, dass dieses Fahrzeug einen nicht reparierten Vorschaden habe.

Ein Geschädigter, der sich dazu entschließe, die Reparatur nicht in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen und den Schaden stattdessen auf fiktiver Basis abrechne, tue dies, weil er einen Vorteil daraus ziehen wolle. Grundsätzlich werde der Schaden in solchen Fällen entweder gar nicht oder selbst kostengünstiger repariert. Damit ist der Nachteil verbunden, dass der Geschädigte regelmäßig keine Reparaturrechnung oder Bestätigung erhalte für den Nachweis, dass sein Fahrzeug fachmännisch und in ausreichendem Umfang repariert wurde.

Da dies aber die zwingende Folge der Entscheidung des Geschädigten ist, fiktiv abzurechnen, muss er sich an seiner Entscheidung festhalten lassen und die Folgen tragen, dass ihn im Hinblick auf die HIS-Datei gegebenenfalls eine Nachweispflicht einer fachgerechten Reparatur auf seine Kosten trifft.

Im vorliegenden Fall kam erschwerend hinzu, dass das Gericht die Bedenken des beklagten Versicherers hinsichtlich des Aussagewerts der Reparaturbestätigung teilten, da sich diese auf drei mit großem Abstand aufgenommene und aussagearme Lichtbildern sowie die Aussage erstrecke, dass das Fahrzeug besichtigt und die Reparatur sach- und fachgerecht durchgeführt wurde.

Angaben über die Qualität, den Umfang oder den Reparaturweg enthielt die Bestätigung hingegen nicht. Eine Reparaturbestätigung in dieser Form ist nach richterlicher Auffassung ungeeignet, eine Vorschadenfreiheit durch eine sach- und fachgerechte Reparatur nachzuweisen.

Die Entscheidung ist bisher noch nicht rechtskräftig. 

Mit Hinweis darauf, dass sich die Gerichte in der Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten für Reparaturbestätigungen uneinig sind und es bislang an einer höchstrichterlichen Entscheidung fehle, wurde eine Revision gegen das Urteil zugelassen.



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