Wer im Rahmen eines Versicherungsvertrages vereinbart, dass er im Schadenfall einen kleinen Selbstbehalt selbst trägt, spart sich einiges an Versicherungsprämie, ohne auf einen umfassenden Versicherungsschutz verzichten zu müssen.
Inwieweit ein Grundstücksbesitzer Eis und Schnee tatsächlich auch auf dem Bürgersteig vor seinem Haus, sofern dieser nicht mehr in der eigenen Grundstücksgrenze liegt, entfernen muss, verdeutlicht ein Urteil des Bundesgerichtshofs.
Spätestens wenn die Außentemperatur nur noch wenige Grade über dem Gefrierpunkt liegt, sollten Hausbesitzer dafür sorgen, dass ihr Eigentum winterfest ist.
Praktisch in jedem Haushalt gibt es Arzneimittel und Medikamente, die beispielsweise von der Behandlung der letzten Erkrankung übrig geblieben sind. Doch eine gut sortierte Hausapotheke ist etwas anderes als ein Sammelsurium von alten und übrigen Medikamenten.
Man macht es den Hinterbliebenen nicht unbedingt einfacher, wenn man seinen Nachlass nicht beizeiten regelt. Auch wer nicht will, dass nach seinem Ablegen sein Hab und Gut nach der gesetzlichen Erbfolge aufgeteilt wird, sollte zu Lebzeiten entsprechende Festlegungen treffen.
Jedes Jahr werden in Deutschland Schäden in Milliardenhöhe durch defekte Leitungswasserleitungen verursacht. Was Hausbesitzer tun können, um solche Schäden zu vermeiden.
Im Herbst und Winter wird rund 50 Prozent häufiger in Häuser und Wohnungen eingebrochen als in den Frühjahrs- und Sommermonaten, wie Statistiken belegen. Welche Maßnahmen Einbrecher auch in der dunklen Jahreszeit abschrecken.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 15. Februar 2017 (20 U 174/16) entschieden, dass Versicherungsnehmer, die durch Fahrlässigkeit den Diebstahl ihres Wohnungsschlüssels ermöglichen, keinen Anspruch auf eine Entschädigung ihres Hausratversicherers haben, wenn mithilfe des Schlüssels Gegenstände aus ihrer Wohnung entwendet werden.
Das Amtsgericht (AG) Wesel hat mit Urteil vom 5. Januar 2017 (5 C 101/15) entschieden, dass sich ein Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit bei Mitversicherung von Blitz- und Überspannungsschäden berufen kann, wenn ein solches Schadenereignis mit großer Wahrscheinlichkeit eingetreten ist. Dann ist es vielmehr seine Sache, das Gegenteil zu beweisen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Beschluss vom 11. März 2016 (20 U 221/15) entschieden, dass der Gebäudeversicherer grundsätzlich nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn bei einer im Rahmen einer Gebäudeversicherung mitversicherten Solaranlage ein Schaden entsteht, da sich ein Schlauch gelöst hat.
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