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Kein Abzug „Neu für Alt” bei alt, aber intakt
Das Amtsgericht (AG) Northeim hat mit Urteil vom 24. September 2015 entschieden (3 C 495/14), dass der Schädiger bzw. sein Versicherer bei der Schadenregulierung einen Abzug „Neu für Alt“ nicht vornehmen darf, wenn bei einem Verkehrsunfall alte, aber völlig intakte Teile einer Hofeinfahrt zerstört werden. [...]
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