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Auch subjektive Umstände zählen bei der Versorgungsehe
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteil vom 28. Januar 2016 entschieden (2 C 21.14), dass ein Rentenversicherungsträger, der einem Hinterbliebenen die Zahlung einer Hinterbliebenenrente verweigert, da es sich bei einer kurz vor Todeseintritt des Ehegatten geschlossenen Ehe um eine sog. Versorgungsehe gehandelt habe, hierbei neben den objektiv erkennbaren, auch die subjektiven Umstände der Heirat berücksichtigen muss. [...]
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