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Haftpflichtversicherer darf die Schadenregulierung nicht verzögern
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 18. September 2013 entschieden (Az.: 3 W 46/13), dass der gegnerische Haftpflichtversicherer die Prozesskostenübernahme nicht verweigern darf, da kein Grund zur Klageeinreichung bestanden habe, da er noch nicht die amtlichen Ermittlungsakten habe einsehen können, wenn ein Geschädigter nach einer angemessenen Prüffrist Klage einreicht. [...]
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