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Leistungskürzung bei grober Fahrlässigkeit in der Wohngebäudeversicherung
Das Landgericht München II hat mit Urteil vom 8. Mai 2014 (10 O 4590/13) entschieden, dass ein Versicherter grob fahrlässig handelt, der den Schalter einer Sauna betätigt ohne die Beschriftung zu lesen, wenn er dessen Funktionsweise nicht beherrscht. Falls deswegen ein Feuer ausbricht, ist eine Leistungskürzung des Feuerversicherers um 30 % angemessen. [...]
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