ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Auf diese Personengruppen müssen Autofahrer besonders achten

Nicht nur Kinder, die als Fußgänger unterwegs sind und in einem Verkehrsunfall von einem Auto angefahren werden, erhalten nur in Ausnahmefällen eine Mitschuld, selbst wenn ihnen ein Fehlverhalten im Straßenverkehr nachgewiesen werden kann.

(verpd) Autofahrer, die im Straßenbereich Kinder wahrnehmen, haben ihre Geschwindigkeit unverzüglich anzupassen. Sie sind daher allein für die Folgen eines Unfalls verantwortlich, wenn sie diese Regel missachten. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Celle hervor (Az.: 14 U 129/20). Das Urteil zeigt zudem, dass Autofahrer nicht nur bei Minderjährigen im Straßenverkehr besonders aufmerksam sein müssen.

Ein elfjähriges Mädchen hatte an einem Wintermorgen gegen 8.00 Uhr als Letzte einer Gruppe von Kindern eine Straße in der Nähe ihrer Schule überquert. Eines der Kinder trug eine gelb reflektierende Jacke. Dennoch wurde das Mädchen, kurz bevor sie den Bürgersteig erreicht hatte, von einem Pkw, der sich mit leicht überhöhter Geschwindigkeit von 55 Stundenkilometern näherte, erfasst. Bei dem Unfall erlitt das Mädchen neben anderen Verletzungen einen Beckenbruch, einen Dammriss sowie eine Mittelgesichtsprellung. Sie leidet bis heute unter den Folgen ihrer Verletzungen.

Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Verden hielt zwar überwiegend den Autofahrer für den Unfall verantwortlich. Das Gericht hielt es jedoch gleichwohl für geboten, die Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche des Kindes wegen eines Mitverschuldens an dem Unfall um 25 Prozent zu mindern. Dem wollte sich das in Berufung mit dem Fall befasste Celler Oberlandesgericht nicht anschließen. Es hielt die Forderungen der Schülerin in vollem Umfang für gerechtfertigt.

Unangemessene Geschwindigkeit des Autofahrers

Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts überwiegt das Verschulden des Autofahrers an dem Unfall so erheblich, dass dahinter ein eventuelles Mitverschulden des Mädchens vollständig zurücktritt.

Gemäß Paragraf 3 Absatz 2a StVO (Straßenverkehrsordnung) muss sich ein Fahrzeugführer durch ein Vermindern seiner Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft nämlich so verhalten, dass eine Gefährdung insbesondere von Hilfsbedürftigen, Senioren sowie von Kindern ausgeschlossen ist. Dagegen habe der Autofahrer verstoßen.

Hätte er seine Geschwindigkeit vorschriftsgemäß sofort angepasst, hätte er den Unfall nach Überzeugung des Berufungsgerichts verhindern können. Selbst wenn er anstatt 55 Kilometern pro Stunde nur mit einer Geschwindigkeit von 50 Stundenkilometern gefahren wäre, wäre der Unfall vermeidbar gewesen.

Mädchen habe reflexartig die falsche Entscheidung getroffen

Die Elfjährige habe sich zwar ebenfalls falsch verhalten. Denn sie habe entgegen den Vorschriften von Paragraf 25 Absatz 3 Satz 1 StVO beim Überqueren der Straße den vorfahrtsberechtigten Fahrzeugverkehr nicht ausreichend beachtet. Ihr Mitverschulden trete jedoch vollständig hinter das Verschulden des Autofahrers zurück.

Zwar könnten Kinder ab Vollendung des zehnten Lebensjahrs für Unfälle im Straßenverkehr verantwortlich sein. Die nur unwesentlich ältere Verunfallte sei jedoch in nachvollziehbarer Weise mit der Situation überfordert gewesen.

Denn sie habe sich bereits auf der Straße befunden und die Entfernung und Geschwindigkeit des Pkws aufgrund der Dunkelheit offenbar falsch eingeschätzt, als sie reflexartig die falsche Entscheidung traf und der Gruppe hinterherlief. Der beklagte Pkw-Fahrer habe sich hingegen nicht darauf verlassen dürfen, dass sich das Kind richtig verhalten würde.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen