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Die Grenzen der Räum- und Streupflicht

Stürzt ein Passant auf einem durch Laub bedeckten Weg, nachdem dieser anderthalb bis zwei Stunden zuvor geräumt worden ist, so kann der Grundstücksbesitzer hierfür nicht haftbar gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn nach der Reinigung aufgrund stürmischer Winde wieder erhebliche Mengen Laub auf den Weg geweht worden sind. Das hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 11 U 16/13).
Ein Mann wollte sich aufgrund einer Verordnung seines Hausarztes stationär in einer in der Nähe von Hamburg gelegenen Klinik behandeln lassen. Auf dem Weg vom Parkplatz des Krankenhauses zu dessen Haupteingang stürzte er auf regennassem Laub. Dabei zog er sich eine Wirbelsäulenverletzung zu. Das Sturzopfer verklagte die Klinik daraufhin unter anderem auf eine Schmerzensgeldzahlung in Höhe von 25.000 Euro.

Die Begründung des Klägers: Die Klinik habe ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt. Die Klinik war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Denn sie hatte den Weg, auf welchem der Kläger gestrauchelt war, etwa anderthalb bis zwei Stunden vor dessen Sturz von Laub räumen lassen. Kürzere Intervalle seien ihr nicht zumutbar. Dem schlossen sich die Richter des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts an. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Einmal täglich ist Pflicht
Nach Ansicht der Richter ist ein Grundstücksbesitzer zur Vermeidung einer Rutschgefahr zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, Wege in zumutbaren Intervallen von Laub zu befreien. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, Gehwege ständig vollständig laubfrei zu halten. „Vielmehr muss das Laubkehren in Abhängigkeit vom Laubanfall vorgenommen werden“, so das Gericht.

Anders als beim Winterdienst ist bei Laubbefall auch keine unmittelbare Eile geboten. Denn erst ein Liegenlassen von Laubmassen über einen Zeitraum, der zur Bildung einer stärkeren Laubdecke mit tief liegenden, vermoderten und deshalb glitschigen Schichten führt, stellt nach Meinung der Richter eine ernste Gefahr für Passanten dar.

Ein mit Laub bedeckter Weg muss daher in der Regel mindestens einmal täglich gereinigt werden und bei entsprechend starkem Laubbefall auch ein zweites Mal. Dabei muss zumindest ein so breiter Wegstreifen annähernd laubfrei sein, dass zwei Passanten aneinander vorbeigehen können, ohne gezwungen zu sein, auf eine geschlossene und möglicherweise glitschige Laubschicht treten zu müssen, heißt es in der Urteilsbegründung. Da der Klinikbetreiber den Weg nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in ausreichenden Intervallen hat reinigen lassen, geht der Kläger leer aus.

Vergleichbare Entscheidungen
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