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Diskobesuch mit fatalen Folgen

Ein Besucher einer Diskothek kann nicht erwarten, dass die Tanzfläche frei von Scherben ist. Verletzt er sich an einer Scherbe, so kann er den Betreiber des Tanzlokals in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Heinsberg hervor (Az.: 19 C 122/12).
Eine Frau war am 19. Februar 2011 auf der Tanzfläche einer Diskothek von Unbekannten geschubst worden und dabei zu Fall gekommen. Weil sich auf der Tanzfläche Scherben befanden, verletzte sie sich so erheblich, dass deutlich sichtbare Narben an ihrem linken Bein verblieben.

Unerfüllbare Forderung
Daraufhin verklagte die Verletzte den Diskothekenbesitzer auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Ihr Argument: Der Betreiber habe seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt, weil er es versäumt hatte, die Glasscherben von der Tanzfläche entfernen zu lassen. Ohne Erfolg. Das Heinsberger Amtsgericht wies ihre Klage als unbegründet zurück.

Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass der Betreiber eines Diskothek dazu verpflichtet ist, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um Verletzungen seiner Gäste zu verhindern. Das heißt aber nicht, dass sich seine Verkehrssicherungs-Pflicht auf praktisch unerfüllbare Forderungen erstreckt.

Daraus folgt, dass der Betreiber nicht dazu verpflichtet ist, sein Personal während des laufenden Betriebes mit der Beseitigung von auf der Tanzfläche befindlichen Glasscherben zu beauftragen. Denn das ist angesichts der in Diskotheken üblichen Beleuchtungs-Verhältnisse sowie der Vielzahl von Personen, die sich dort regelmäßig aufhalten, praktisch unmöglich, so das Gericht.

Wer sich in Gefahr begibt …
Es kann dem Betreiber einer Diskothek auch nicht zugemutet werden, die Tanzfläche regelmäßig räumen zu lassen, um Scherben und andere gefährliche Gegenstände zu beseitigen. Denn dann würde der Betrieb in unzumutbarer Weise gestört. Nach Ansicht des Gerichts ist den Besuchern von Diskotheken im Übrigen bekannt, dass auf die Tanzfläche Gläser mitgenommen werden und dort wegen des Gedränges und der fortschreitenden Alkoholisierung der Gäste gelegentlich zu Bruch gehen. Sie müssen sich daher auf Scherben auf dem Fußboden einstellen.

Kommt es wie im Fall der Klägerin trotz allem zu einer Verletzung, so hat sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht. Das aber löst weder Schadenersatz- noch Schmerzensgeldansprüche aus. Da nicht nur wie in dem geschilderten Fall das Risiko besteht, dass man verletzt wird, ohne dass ein anderer dafür haftet, ist es ratsam eine private Absicherung zu haben.

Ein entsprechender privater Versicherungsvertrag kann beispielsweise das Einkommen und damit den Lebensstandard eines Verunfallten sichern, wenn es zu dauerhaften Gesundheitsschäden gekommen ist. Auch die Übernahme möglicher Zusatzkosten, wie sie beispielsweise bei einer unfallbedingten kosmetischen Operation oder bei einem wegen Invalidität notwendigen Wohnungsbau entstehen können, kann abgesichert werden. Wir beraten Sie gern über mögliche Absicherungslösungen. 

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