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Fahrradunfall beim Überholen

Wer dafür verantwortlich ist und den entstandenen Schaden zahlen muss, wenn ein Fahrradfahrer einen anderen Fahrradfahrer überholt und dabei einer stürzt, weil sie miteinander kollidierten, hatte vor Kurzem ein Gericht zu klären.

(verpd) Bei einem Unfall wegen einer Berührung zwischen zwei Fahrradfahrern im Rahmen eines Überholvorgangs auf einem Radweg ist es Sache des Geschädigten, nachzuweisen, dass der andere Radler den Unfall verursacht hat. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 22 U 146/16).

Ein Mann war mit seinem Fahrrad auf einem deutlich über zwei Meter breiten Radweg unterwegs, als er von einer von hinten kommenden Fahrradfahrerin überholt wurde. Während des Überholvorgangs kam es zu einer Berührung der beiden Radler mit der Folge, dass der Mann stürzte. Dabei zog er sich einen Armbruch zu.

Dafür machte er die ihn überholende Radlerin verantwortlich. Denn diese hätte ihn durch Betätigung der Klingel ihres Fahrrades vor Einleitung des Überholvorgangs warnen müssen. Er verklagte sie daher auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Nicht korrekt verhalten

Die Beklagte behauptete, dass es zu dem Unfall nur gekommen sei, weil der Kläger, während sie ihn überholte, mit seinem Fahrrad einen Schlenker nach links gemacht habe. Sie habe den Überholvorgang mit einem seitlichen Abstand von mindestens einem Meter eingeleitet, sodass der Unfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn sich der Kläger korrekt verhalten hätte.

Eine Veranlassung, diesen durch ein Schallzeichen auf den beabsichtigten Überholvorgang hinzuweisen, habe angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht bestanden.

Diese Argumentation fanden die Richter des Berliner Kammergerichts überzeugend. Sie wiesen die Klage des verunglückten Fahrradfahrers als unbegründet zurück.

Ein Meter Mindestabstand

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme reicht die Breite des Fahrradweges aus, damit zwei Fahrradfahrer problemlos und mit einem gebotenen Abstand von mindestens einem Meter aneinander vorbeifahren können. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte diesen Mindestabstand unterschritten hat, liegen nach Ansicht des Gerichts nicht vor.

Es sei folglich Sache des Klägers gewesen, zu beweisen, dass sich die Beklagte während des Überholvorgangs falsch verhalten hat. Diesen Nachweis sei er jedoch schuldig geblieben, zumal er während des Überholvorgangs offenkundig einen Schlenker nach links gemacht habe. Ein Fahrradfahrer, der einen anderen Radler überhole, müsse zwar berücksichtigen, dass Radfahrer regelmäßig keine eindeutig klare Fahrlinie haben.

Andererseits müsse aber auch einbezogen werden, dass im Vergleich zu dem Fall, dass ein Kraftfahrzeug überholt, geringere Geschwindigkeits-Unterschiede vorliegen. Auch seien die Gleichwertigkeit der Fahrzeuge sowie die in der Regel geringeren Auswirkungen eines Zusammenpralls zu bedenken, so das Gericht.

Kein Klingeln erforderlich

Die Beklagte war nach Überzeugung der Richter auch nicht dazu verpflichtet gewesen, den Kläger, bevor er den Überholvorgang einleitete, mit ihrer Fahrradklingel zu warnen. Denn die Pflichten, die nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung beim Überholen zu beachten sind, würden grundsätzlich nicht beinhalten, dass der Überholvorgang vorher angekündigt werden muss.

Eine derartige Verpflichtung würde allenfalls dann bestehen, wenn ein Überholvorgang wegen einer geringen Fahrbahnbreite besonders gefährlich sei oder sich der zu Überholende erkennbar unsicher verhalte. Davon gingen die Richter in dem entschiedenen Fall nicht aus. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. Tipp: Ist man als Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt, helfen eine Privathaftpflicht- und eine Privatrechtsschutz-Police weiter.

Eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt nicht nur mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche, die ein Unfallgegner berechtigterweise an den Radfahrer stellt, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Anforderungen Dritter ab. Eine Privatrechtsschutz-Police wiederum übernimmt nach einer Leistungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn man selbst unfallbedingte Schadenersatzansprüche gegenüber einem Unfallgegner geltend machen möchte.



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