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Gegen die Glasscheibe gelaufen

Immer wieder kommt es vor, dass jemand gegen eine Glastür, ein Glasfenster oder eine Abtrennung aus Glas prallt, weil er diese nicht gesehen hat. Inwieweit der Besitzer der Verglasung für Verletzungen, die durch einen solchen Unfall möglich sind, haften muss, zeigt ein Gerichtsfall.

(verpd) Ein Besucher eines Zoos, der gegen eine Glasscheibe eines Geheges stößt und sich dabei verletzt, hat in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 158 C 7965/17).

Eine Frau hatte den Münchener Tierpark besucht. Ihr Vergnügen an dem Zoobesuch währte jedoch nur kurz. Denn als sie das Giraffengehege besichtigen wollte, prallte sie mit ihrem Kopf gegen eine vor dem Gehege befindliche Panzerglasscheibe. Für ihre dabei erlittenen Verletzungen machte sie den Tierparkbetreiber verantwortlich und reichte eine entsprechende Gerichtsklage ein.

Aufgrund der zu Spiegelungen führenden Sonneneinstrahlung sei es ihr nämlich nicht möglich gewesen, die Glasscheibe zu erkennen. Der Unfall hätte nach Meinung der Frau verhindert werden können, wenn mit Warnschildern auf die Abtrennung hingewiesen worden wäre. Die Tierpark AG war sich jedoch keiner Schuld bewusst.

Folgenreiche Unaufmerksamkeit

Die Scheibe, gegen welche die Zoobesucherin mit ihrem Kopf gestoßen war, sei nämlich zwischen zwei mit einem Abstand von nur 1,70 Metern aufgestellten Stahlsäulen eingespannt und daher gut zu erkennen gewesen. Im Übrigen habe sich im Eingangsbereich zu dem Gehege ein gelbes Verbotsschild befunden, mit welchem Besucher bildlich dazu aufgefordert worden seien, nicht gegen die Scheibe zu klopfen.

Der Unfall sei folglich einzig auf die Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen. Dieser Argumentation des Tierparkbetreibers schloss sich das Münchener Amtsgericht an. Es wies die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage der Zoobesucherin als unbegründet zurück. Das Gericht zeigte sich davon überzeugt, dass die der Klägerin zum Verhängnis gewordene Panzerglasscheibe hinreichend zu erkennen gewesen war.

Das ergebe sich unter anderem aus den die Verglasung unterbrechenden senkrechten Stahlträgern, die einem durchschnittlichen Besucher vor Augen führen würden, dass eine Abtrennung zwischen dem Besucherbereich und dem Tiergehege vorhanden sei. Im Übrigen sei auch der Boden im Bereich des Geheges so gestaltet, dass sich ein Hinweis auf die Abtrennung ergebe. Denn in dem Übergangsbereich befinde sich eine deutlich sichtbare Schwelle.

Finanzielle Folgen absichern

Die Verletzungen der Klägerin seien daher auf ihre Unaufmerksamkeit zurückzuführen. Dafür aber könne sie nicht den Tierparkbetreiber verantwortlich machen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Wenn wie im genannten Fall kein anderer für die Unfallfolgen haftet, reicht die Absicherung durch die gesetzlichen Sozialversicherungen in der Regel nicht aus, um die finanziellen Unfallfolgen abzudecken. Die gesetzliche Kranken- oder die gesetzliche Rentenversicherung gleichen beispielsweise die durch eine unfallbedingte längere Arbeits- oder dauerhafte Erwerbsunfähigkeit entstehenden Einkommenseinbußen nur zum Teil aus.

Mit bestimmten Versicherungslösungen wie einer privaten Unfall-, Krankentagegeld- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung lassen sich jedoch finanzielle Schwierigkeiten vermeiden, auch wenn wie im genannten Gerichtsfall kein anderer für die finanziellen Folgen eines erlittenen Unfalles haftet.



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