ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

In der nasskalten Jahreszeit ans Streuen denken

Nasses Laub, überfrierende Nässe, Eisregen oder plötzlich einsetzender Schnellfall können die Gehwege schnell in gefährliche Rutschbahnen verwandeln. Stürzt deswegen ein Passant, kann dies für den Hauseigentümer oder Anwohner, der seine Streupflicht verletzt hat, teuer werden.
Hauseigentümer und unter Umständen auch die Mieter haben die Pflicht, die Gehwege um die Immobilie beispielsweise trotz herabgefallenem Laub, Glatteis oder Schnee begehbar zu halten. Anderenfalls haften sie für Schäden, die durch glatte und rutschige Gehwege entstanden sind, in unbegrenzter Höhe. Die Haftung gilt selbst dann, wenn es während ihrer Abwesenheit friert oder schneit.

Prinzipiell steht der Immobilienbesitzer in der Verantwortung. Per Vertrag kann er die Räum- und Streupflicht jedoch auf den Mieter oder den Hausverwalter übertragen, der dann für eventuelle Unfälle haften muss. Allerdings hat der Hauseigentümer in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob der Vertragspartner seinen Aufgaben auch ordnungsgemäß nachkommt.

Finanzieller Schutz
Stürzt beispielsweise ein Fußgänger auf einem von Laub verschmutzten oder vereisten Gehweg und bricht sich dabei einen Arm, wird die Krankenversicherung des Geschädigten die Behandlungskosten für die Verletzung zurückfordern. Und zwar von demjenigen, der seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist. Noch teurer wird es, wenn darüber hinaus Schmerzensgeld-Forderungen vom Verunfallten gestellt werden.

Für Eigentümer eines selbst genutzten Wohneigentums oder für Mieter ist in solchen Situationen eine private Haftpflichtversicherung bares Geld wert. Denn diese übernimmt die berechtigten Schadenersatz-Forderungen des Verletzten, wehrt aber auch ungerechtfertigte Ansprüche ab. Wer ein Einfamilienhaus vermietet hat oder ein Mehrfamilienhaus besitzt, braucht als Schutz eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Übrigens: Zwar helfen die genannten Haftpflicht-Versicherungen, wenn ein gestürzter Passant Schadenersatz geltend macht, doch eine derartige Police entbindet einen nicht von der Pflicht zum Räumen oder Streuen. Wer seine Räum- und Streupflicht verletzt und deswegen eine andere Person verletzt wird, kann unter Umständen sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung bestraft werden. 

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 1.0/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
1.0 von 1 Stimmen
 
tracking
© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen