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Kein Krankentagegeld bei vorgezogener Rente

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 23. November 2012 (Az.: 7 U 256/10) entschieden, dass ein Krankentagegeld-Versicherer dazu berechtigt ist, seine Leistungen einzustellen und das Versicherungsverhältnis für beendet zu erklären, wenn ein Versicherter vorgezogene Rentenzahlungen durch ein Versorgungswerk erhält.
Als freiwilliges Mitglied in einem Versorgungswerk erhielt der noch berufstätige Kläger von diesem eine vorgezogene Altersrente in Höhe von monatlich knapp 1.240 Euro. Im Jahr 2009 war er zweimal für jeweils einen Monat arbeitsunfähig erkrankt und beanspruchte Leistungen aus seiner privaten Krankentagegeld-Versicherung. Doch als der Versicherer erfuhr, dass der Kläger Leistungen des Versorgungswerks erhielt, verweigerte er weitere Leistungen und forderte bereits gezahltes Krankentagegeld zurück. Zur Begründung führte er die Versicherungs-Bedingungen an, in denen es unter der Überschrift „Versicherungsfähiger Personenkreis“ heißt: Nicht versicherungsfähig ist, wer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld bezieht.

Daher ging der Versicherer davon aus, dass das Versicherungsverhältnis mit Beginn des Tages, an dem der Kläger Leistungen aus dem Versorgungswerk erhielt, beendet war.

Der Versicherte trug in seiner Klage vor, dass der Vertrag weiter bestehen müsse. Denn die von ihm bezogene Rente beruhe ausschließlich auf von ihm geleisteten freiwilligen Zahlungen. Daher sei sie mit dem Begriff Altersruhegeld im Sinne der Versicherungs-Bedingungen nicht vergleichbar. Als Altersruhegeld seien vielmehr Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen. Im Übrigen übe er seine Berufstätigkeit weiterhin aus, was ebenfalls als Indiz für die Leistungsverpflichtung des Versicherers anzusehen sei.

Die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts die Klage als unbegründet zurück.

Nach Auffassung des Gerichts ist unter dem Begriff der Altersrente nach dem üblichen Sprachgebrauch eine Rente zu verstehen, deren Eintrittsvoraussetzung das Erreichen eines bestimmten Alters ist. Von einer solchen Rente ist folglich nicht nur bei einer gesetzlichen Altersrente, sondern auch bei einem Altersruhegeld eines Versorgungswerks auszugehen.

Für die Leistungsverpflichtung eines Krankentagegeld-Versicherers sei es unerheblich, ob der Bezieher einer Rente seine Berufstätigkeit weiter ausübe oder nicht. Entscheidend sei ausschließlich, dass ein Altersruhegeld gezahlt wird.
Ein verständiger Versicherter wird den Sinn einer Krankentagegeld-Versicherung so verstehen, dass sie dem Schutz vor krankheitsbedingtem Verlust von Arbeitseinkommen dient. „Dieses Schutzes bedarf er jedoch dann nicht mehr, wenn sein Unterhaltsbedarf aus – unabhängig von Erkrankungen – zu zahlenden Renten, Pensionen oder sonstigen Altersruhegeldern bestritten wird. Eine Absicherung wegen Verdienstausfällen ist dann überflüssig.“
Im vorliegenden Fall bedurfte er wegen der Leistungen des Versorgungswerks keiner weiteren finanziellen Absicherung.


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