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Neues beim Mindestlohn

Der Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2019 angehoben. Davon profitieren zahlreiche Arbeitnehmer finanziell. Einige Minijobber können sich dagegen über eine reduzierte Anzahl an Arbeitsstunden bei gleichem Lohn freuen.

(verpd) Im Jahr 2015 wurde in Deutschland ein Mindestlohn eingeführt, dessen Höhe jährlich angepasst wird. Zum 1. Januar 2019 wurde der Mindestlohn von bisher 8,84 Euro auf 9,19 Euro angehoben. Das hat bei Arbeitnehmern nicht nur Auswirkungen auf ihr Einkommen, sondern kann bei Minijobbern auch zu weniger Arbeitsstunden führen.

Auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG) entscheidet eine Mindestlohnkommission im Zweijahresturnus über die Höhe des Mindestlohns. Nach der letzten Entscheidung – Ermittlungsgrundlage war die Lohnentwicklung in den Jahren 2016 und 2017 – wurde der Mindestlohn zum 1. Januar 2019 von 8,84 Euro auf 9,19 Euro erhöht.

Er gilt für alle Arbeitnehmer, also für Voll- und Teilzeitbeschäftigte, aber auch für Minijobber in Unternehmen oder Privathaushalten. Dagegen zählen unter anderem Auszubildende, Minderjährige ohne Berufsausbildung, Heimarbeiter sowie Ehrenamtliche und Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten, nicht zu den Arbeitnehmern und haben somit auch keinen Anspruch auf einen Mindestlohn. Mehr Informationen zum Thema Mindestlohn enthalten das Webportal und der herunterladbare Flyer Mindestlohn des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS).

Weniger Arbeitsstunden für 450-Euro-Jobber

Die Mindestlohnerhöhung erhöht nicht nur das Einkommen der Arbeitnehmer, die einen Mindestlohn bekommen. Sie hat auch Auswirkungen auf 450-Euro-Minijobber, die einen Mindestlohn erhalten. Denn trotz der Erhöhung des Mindestlohns dürfen 450-Euro-Minijobber auch in 2019 nicht mehr als 450 Euro im Monat – in Ausnahmefällen bis zu 5.400 Euro im Jahr – verdienen.

Wer diese Verdienstgrenze überschreitet, muss von seinem Einkommen Sozialversicherungs-Beiträge für die gesetzliche Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlen und kann sich, anders als 450-Euro-Kräfte, auch nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Für Minijobber, die maximal 450 Euro im Monat verdienen, trägt dagegen – mit Ausnahme des gesetzlichen Rentenversicherungs-Beitrages, wenn keine Befreiung vorliegt – der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Pauschalabgaben.

Wer mit dem Mindestlohn von 2018 450 Euro monatlich verdient hatte, musste dafür im Monat 50,90 Stunden für je 8,84 Euro pro Stunde arbeiten. Wer dagegen 2019 den Mindestlohn von 9,19 Euro pro Stunde erhält, darf maximal 48,96 Stunden pro Monat arbeiten, um die 450-Euro-Grenze nicht zu überschreiten, wie auch die Minijobzentrale in ihrem Webauftritt erklärt. Weitere Informationen rund um den Minijob gibt es im Webportal der Minijobzentrale.



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