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Nicht jede handelsübliche Drohne darf ohne Weiteres fliegen

Wer eine Drohne steigen lassen will, sollte wissen, welche gesetzlichen Regelungen diesbezüglich zu beachten sind. Zudem ist für jede Drohne nach Angaben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur ein Haftpflicht-Versicherungsschutz notwendig.

(verpd) Vor gut einem Jahr trat hierzulande die sogenannte Drohnen-Verordnung, die auch für private Drohnenbesitzer gilt, in Kraft. Sie regelt, welche Kriterien beim Fliegen einer Drohne einzuhalten sind.  Schon kleine Drohnen, die weniger als 250 Gramm wiegen, müssen bestimmte Vorgaben einhalten und unterliegen zudem, ähnlich wie ein Pkw, der Versicherungspflicht.

In zahlreichen Elektronik- oder Spielzeugmärkten werden Drohnen verschiedenster Größen angeboten. Doch wer sich solch ein unbemanntes Fluggerät anschaffen oder nutzen will, sollte sich vorher über die rechtlichen Vorschriften informieren. Anderenfalls riskiert man unter anderem ein hohes Bußgeld und/oder strafrechtliche Konsequenzen.

Diese Bereiche sind für Drohnen tabu

Gemäß der Drohnen-Verordnung, die am 7. April 2017 in Kraft getreten ist, darf eine Drohne unabhängig ihres Gewichts beispielsweise nur in Sichtweite und – mit Ausnahme von speziellen Modellflugplätzen – in der Regel nicht über eine Flugweite von 100 Metern geflogen werden. Drohnen, die optische, akustische oder Funksignale empfangen können wie beispielsweise Drohnen mit einer Bild- oder Videokamera oder die mehr als 250 Gramm wiegen, dürfen nicht über fremde Wohngrundstücke fliegen, außer der betroffene Eigentümer oder Mieter hat dem zugestimmt.

Grundsätzlich darf man mit einer Drohne nicht über sensible Bereiche fliegen oder mit ihr in diese Bereiche mit einem seitlichen Abstand von weniger als 100 Metern eindringen, außer es wurde dafür von der zuständigen Stelle eine Sondergenehmigung erteilt. Zu diesen sensiblen Bereichen gehören unter anderem Menschenansammlungen, Unglücksstellen oder andere Einsatzorte, in denen Polizei und/oder Rettungskräfte tätig sind, Naturschutzgebiete, Industrieanlagen, Gefängnisse, militärische Gebiete, Kraftwerksanlagen sowie Flugplätze.

Da Gleiche gilt für Krankenhäuser, Bundesfernstraßen- und -wasserstraßen, für Bahnanlagen sowie für Bundes- und Landesbehörden. Durch die Nutzung der Drohne darf zudem kein anderer behindert oder gefährdet werden. Außerdem muss man mit der Drohne immer allen bemannten Luftfahrzeugen, vom Segelflieger bis hin zum Fesselballon, unbedingt ausweichen.

Kennzeichnungs-, Kenntnisnachweis- oder Erlaubnispflicht

Des Weiteren gibt es für Drohnen ab einem bestimmten Gewicht eine Kennzeichnungs-, Kenntnisnachweis- und/oder Erlaubnispflicht. Grundsätzlich muss eine Drohne, die über 250 Gramm wiegt, an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen und der Anschrift des Drohnenbesitzers mit einer dauerhaften und feuerfesten Beschriftung, zum Beispiel in Form einer entsprechenden Plakette gekennzeichnet sein (Kennzeichnungspflicht).

Für Drohnen mit einem Gewicht über zwei Kilogramm ist zusätzlich ein Kenntnisnachweis erforderlich. „Der Nachweis wird“, so das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), „entweder nach Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erteilt oder bei Modellflugzeugen durch einen Luftsportverband nach einer Einweisung ausgestellt.“ Geprüft werden für den Kenntnisnachweis laut BMVI „die Anwendung und die Navigation von unbemannten Fluggeräten, die einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung“.

Für Drohnen, die mehr als fünf Kilogramm wiegen, gilt neben der Kennzeichnungs- und Kenntnisnachweis- auch die Erlaubnispflicht. Für die Benutzung dieser Drohnen ist nämlich eine Aufstiegserlaubnis der zuständigen Landesluftfahrtbehörde notwendig. Unabhängig der Drohnen-Verordnung gilt: Wer mit der Drohne Film- oder Fotoaufnahmen macht, muss die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen wahren. Es ist zum Beispiel verboten, den Nachbarn ohne sein Einverständnis nach dem Überfliegen eines Sichtschutzes zu filmen oder zu fotografieren.

Versicherungspflicht

Übrigens unterliegen alle Drohnen – unabhängig ihres Gewichts – gemäß den Paragrafen 33 und folgenden des Luftfahrtverkehrs-Gesetzes einer Versicherungspflicht, wie aus den Ausführungen des BMVI hervorgeht. Das heißt, alle Drohnenbesitzer benötigen eine Haftpflichtversicherung, die diverse Unfälle, welche von Drohnen verursacht werden können, mit abdeckt. Jeder Drohnenpilot haftet nämlich für alle Schäden, die er mit einer Drohne anrichtet.

Die finanziellen Folgen können immens sein, beispielsweise wenn man mit der Drohne eine Stromleitung beschädigt oder die Drohne abstürzt und dabei Sach- oder gar Personenschäden verursacht werden. In manchen Privathaftpflicht-Policen können Drohnen mit einem Gewicht von unter fünf Kilogramm zum Teil gegen einen Aufpreis mitversichert werden. Sollte kein Versicherungsschutz über die private Haftpflichtversicherung möglich sein, muss der Drohnenpilot unbedingt eine Haftpflichtpolice mit einem entsprechenden Versicherungsschutz abschließen.

Anderenfalls riskiert er nicht nur ein Bußgeld, sondern muss bei einem Drohnenunfall auch den entstandenen Schaden selbst tragen. Ein Versicherungsvermittler hilft bezüglich eines passenden Versicherungsschutzes weiter. Tipp: Das BMVI hat in einem downloadbaren Flyer die wichtigsten Regeln für Drohnennutzer zusammengefasst. Informationen über die Vorschriften, die bei der Nutzung von einer Drohne gelten, aber auch über die Gefahren, bietet die kostenlos herunterladbare DFS-Drohnen-App für Android- und Apple-Endgeräte der Deutschen Flugsicherung (DFS).



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