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Wann blockierte Autofahrer zur Selbsthilfe greifen dürfen

Immer wieder kommt es daher vor, dass manche Autofahrer ihren Pkw unerlaubterweise auf einem fremden Grundstück abstellen. Inwieweit man ein solch geparktes Auto einfach wegschieben darf, weil es die Zufahrt zur eigenen Garage blockiert, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Wer ein geparktes Auto wegschiebt, weil es die Zufahrt zu seiner Garage blockiert, ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn an dem Fahrzeug ein durch einen Laien nicht zu erwartender Schaden an dem Automatikgetriebe entsteht. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 132 C 2617/18).

Ein Mann wollte mit seinem Auto samt Hänger einen Schrank abholen, den er über eine Kleinanzeige erworben hatte. Da unklar war, ob er das Fahrzeuggespann im Hof des Verkäufers wenden konnte, stellte er es in einer Einfahrt ab. Anschließend verließ er mit seinen Helfern das Auto, um den Verkäufer des Schrankes zu treffen. Seine siebenjährige Tochter ließ er allein in seinem Fahrzeug zurück. Kurz darauf traf der Beklagte ein, der seinen Pkw in seine auf dem Hof befindliche Garage fahren wollte. Das war wegen des parkenden Fahrzeuggespanns nicht möglich.

Da das Auto des Abholers unverschlossen war und ihm die Siebenjährige nicht sagen konnte, wann ihr Vater zurückkehren würde, schob es der Garageninhaber kurzentschlossen ein paar Meter weiter. Dazu stellte er das Automatikgetriebe von P auf N. Anschließend zog er die Handbremse und fuhr danach sein eigenes Fahrzeug in seine Garage.

Getriebeschaden

Etwa drei Minuten nach dem Abstellen des Fahrzeuggespanns kehrte dessen Fahrer zu seinem Auto zurück. Bei der Weiterfahrt bemerkte er, dass etwas mit dem bis dahin intakten Getriebe nicht stimmte. Wie sich herausstellte, war dieses bei der Aktion des Beklagten beschädigt worden. Denn das Auto hätte nur bei gestecktem Zündschlüssel geschoben werden dürfen. Den aber hatte der Fahrer mitgenommen.

Durch die Reparatur und die Nutzung eines Mietwagens entstand dem Kläger ein Schaden von etwas mehr als 1.300 Euro. Den verlangte er von dem Beklagten erstattet. Zu Unrecht, urteilte das Münchener Amtsgericht. Es wies die Klage des Mannes als unbegründet zurück.

Erlaubte Selbsthilfe

Nach Ansicht des Gerichts hätte er nur dann einen Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens gehabt, wenn er dem Prozessgegner ein Verschulden hätte nachweisen können. Dessen Verhalten sei jedoch durch eine „besitzrechtliche Selbsthilfe“ gedeckt gewesen. Denn durch das verbotswidrige Abstellen des Fahrzeuggespanns sei das Besitzrecht des Garagennutzers gestört gewesen. Der Beklagte sei daher dazu berechtigt gewesen, das Gespann aus der Einfahrt zu schieben.

Damit, dass dadurch das Automatikgetriebe des klägerischen Fahrzeugs beschädigt wurde, weil der Zündschlüssel nicht steckte, habe der Mann als Laie nicht rechnen müssen. Er habe folglich allenfalls fahrlässig, nicht aber schuldhaft gehandelt. „Der Beklagte durfte das fremde Auto öffnen, den Schalthebel auf Fahrt umschalten und das Auto wegschieben, da nicht für jeden offensichtlich war, dass das Auto dadurch beschädigt werden würde“ – heißt es dazu in dem Urteil des Münchener Amtsgerichts.

Rechtskräftig

Entgegen der Auffassung des Falschparkers habe der Beklagte auch nicht dessen Rückkehr abwarten müssen. Das wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn er hätte erwarten dürfen, dass die Besitzstörung umgehend beseitigt würde.

Es sei für den Blockierten aber nicht ersichtlich gewesen, wann der Kläger zu seinem Auto zurückkommen würde. Dieser habe auch seine Mobilfunknummer nicht sichtbar auf einem Zettel hinter der Windschutzscheibe oder bei seiner Tochter hinterlassen. Nachdem der Geschädigte seine Berufung gegen das Urteil zurückgenommen hat, ist es rechtskräftig.



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