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Wenn die Automatiktüre zur Unfallfalle wird

Gebäudebesitzer sind nicht dazu verpflichtet, automatisch öffnende und schließende Türen besonders zu sichern oder vor den Gefahren derartiger Türen zu warnen. Wird eine Person durch eine Automatiktür verletzt, so besteht nur dann eine Haftungsverpflichtung, wenn eine unerwartete atypische Funktion vorliegt, so das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 224 C 27993/12).
die Tür so faszinierend, dass es in deren Bereich spielte. Dabei klemmte sich das Mädchen an der Scharnierseite einen ihrer Daumen ein.

Weil der Daumen bei dem Zwischenfall gebrochen wurde, forderten die Eltern für ihr Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.500 Euro. Sie warfen der Behörde vor, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn sie wäre nach Meinung der Eltern dazu verpflichtet gewesen, auf die insbesondere für Kinder von derartigen Türen ausgehenden Gefahren hinzuweisen. Doch dem wollte sich das Münchener Amtsgericht nicht anschließen. Es wies die Klage der Eltern als unbegründet zurück.

Überzogene Forderung
Die Forderung auf Anbringung eines Warnhinweises hielt das Gericht für überzogen. „Denn der Einsatz automatischer Türen ist Ausdruck des technischen Fortschritts und angesichts der Häufigkeit des Einsatzes im Alltag, etwa in Fahrstühlen und in Supermärkten, auch der Allgemeinheit geläufig. Ein Benutzer derartiger Türen hat sich daher auf etwaige Gefahren einzustellen“, so das Gericht.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht und somit einer Haftungsverpflichtung liegt nach Ansicht des Gerichts folglich nur dann vor, wenn es zu unerwarteten atypischen Funktionen einer Automatiktür kommt. „Denn einen jeglichen Schadenfall ausschließende Verkehrssicherung ist praktisch nicht erreichbar.“

Von einer atypischen Funktion war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch nicht auszugehen. Denn die Tür wurde regelmäßig gewartet. Sie funktionierte auch am Tag des Unfalls einwandfrei. Sie öffnete sich außerdem auch beim Herannahen von Personen geringer Körpergröße wie zum Beispiel Kindern.

Wenn kein anderer für den Unfall haftet
Im Übrigen sei die Mutter des Kindes von einer Behördenmitarbeiterin zweimal darauf hingewiesen worden, ihre Tochter nicht im Bereich der Tür spielen zu lassen. Diese Warnung habe sie jedoch ignoriert. Nach Ansicht des Gerichts kann der Behörde daher kein Verschulden an dem bedauerlichen Unfall angelastet werden.

Das Düsseldorfer Oberlandesgericht hatte sich im Jahr 2006 mit einem ähnlichen Fall zu befassen. Seinerzeit war eine Zugreisende im Bereich einer Automatiktür zu Schaden gekommen. Sie hatte daraufhin vergeblich versucht, die Deutsche Bahn auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld zu verklagen.

Wie der Fall zeigt, ist es wichtig, dass Kinder zumindest finanziell abgesichert sind, sollte es zu einem Unfall mit gesundheitlichen Folgeschäden kommen, für die kein anderer haftet. Sinnvoll wäre beispielsweise eine private Kinderunfall- und/oder eine Invaliditäts-Versicherung. Eine private Kranken(zusatz)-Versicherung kann eine optimale Krankenbehandlung ermöglichen. Wir, ARNOLD & PARTNER, beraten Sie gern um den richtigen Schutz zu ermitteln. 

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