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Wenn die zugesagte Versicherung für gemietete Dinge fehlt

Mittlerweile müssen Privatpersonen, aber auch Unternehmen, viele Dinge nicht mehr kaufen, sondern können sie auch mieten, von Autos über Möbel bis hin zu Werkzeug. Sichert der Vermieter dem Mieter einer Sache dabei zu, dass er eine Versicherung für den Mietgegenstand abgeschlossen hat, so hat er den Mieter im Fall eines Schadens so zu stellen, als ob diese Versicherung existiert. Das hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt kürzlich entschieden (Az.: 1 U 26/12).
Ein Firmeninhaber hatte von einem Werkzeugvermieter eine Hebebühne gemietet. In dem Mietvertrag hatte sich der Vermieter dazu verpflichtet, eine Maschinenversicherung für die Bühne abzuschließen. Der Beitrag für diese Versicherung sollte in dem pauschalen Mietpreis enthalten sein.

Durch einen Fehler eines Mitarbeiters des Mieters wurde die Hebebühne erheblich beschädigt. Da der Schaden seiner Meinung nach nicht durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, ging der Mieter davon aus, lediglich in Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung von 2.000 Euro in Anspruch genommen werden zu können.

Grob fahrlässig oder nicht?
Der Vermieter forderte jedoch die Erstattung der gesamten Reparaturkosten. Denn wie sich herausstellte, hatte er es trotz der vertraglichen Vereinbarung versäumt, die Hebebühne zu versichern. Seinen Schadenersatzanspruch begründete er damit, dass der Mitarbeiter des Mieters den Schaden entgegen seiner Behauptung grob fahrlässig verursacht hatte.

Der Mieter wäre daher selbst dann zum Schadenersatz verpflichtet gewesen, wenn ein Versicherungsvertrag bestanden hätte. Doch dem wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt nicht anschließen. Sie wiesen die Klage des Vermieters als unbegründet zurück.

Fehlender Beweis
Wurde bei der Vermietung einer Sache vereinbart, dass der Vermieter eine Versicherung abschließt, so ist der Vermieter bei einem durch den Mieter verursachten Schaden nach Ansicht des Gerichts dazu verpflichtet, den Mieter so zu stellen, als gäbe es diese Versicherung. „Der Mieter haftet daher nur dann über einen möglicherweise vereinbarten Selbstbehalt hinaus, wenn er den Schadenfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat“, so das Gericht.

Für die Behauptung eines durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführten Schadens trägt jedoch der Vermieter die Beweislast. Einen solchen Beweis konnte er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erbringen. Der Mieter ist daher lediglich dazu verpflichtet, dem Vermieter eine Entschädigung in Höhe der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung zu zahlen. Das Gericht sah keine Veranlassung für die Zulassung einer Revision zum Bundesgerichtshof. 

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