ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Wenn Kleintiere die Unfallursache sind

Kommt es zu einem Auffahrunfall, weil ein Autofahrer wegen eines Kleintiers gebremst hat, so ist er zwar nicht allein für den Unfall verantwortlich. Er haftet aber aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 331 C 16026/13).
Eine Frau war mit dem Pkw ihres Mannes unterwegs, als sie wegen eines über die Straße laufenden Eichhörnchens stark abbremste. Der hinter ihr fahrende Autofahrer reagierte zu spät und fuhr auf das vorausfahrende Fahrzeug auf.

Der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Aufgefahrenen war der Meinung, dass die vorausfahrende Autofahrerin wegen des Eichhörnchens nicht hätte bremsen dürfen. Sie habe den Unfall folglich in erheblicher Weise mitverschuldet. Der Versicherer erklärte sich daher nur dazu bereit, 60 Prozent des klägerischen Schadens zu übernehmen. Doch das wollte der Ehemann der Unfallfahrerin und zugleich der Pkw-Inhaber nicht so hinnehmen und klagte dagegen vor dem Münchener Amtsgericht. Hier errang er einen Teilerfolg.

Kein verkehrswichtiger Grund
Wer im Straßenverkehr auf den Vordermann auffährt, war nach Ansicht des Gerichts entweder unaufmerksam oder er hat den notwendigen Sicherheitsabstand nicht eingehalten. Das gilt auch dann, wenn das vorausfahrende Fahrzeug durch eine Voll- oder Notbremsung zum Stillstand gebracht wird. Denn der Führer eines Kraftfahrzeugs hat grundsätzlich ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden einzukalkulieren. Daher spricht der sogenannte Beweis des ersten Anscheins eindeutig gegen den Beklagten.

Nach Ansicht des Gerichts ist der Auffahrende trotz allem nicht allein für den Unfall verantwortlich. Zu berücksichtigen sei vielmehr die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers. Denn unstreitig habe die Fahrerin nicht aus einem verkehrswichtigen Grund abgebremst, sondern wegen eines Kleintiers. Das aber muss ein Autofahrer zur Vermeidung der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer notfalls überfahren.

Der Kläger muss sich daher die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs anrechnen lassen. Die bewertete das Gericht mit einer Quote von 25 Prozent. 

Zurück zu Versicherung + Vorsorge
  • Aktuell 2.5/5 Sterne.
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
2.5 von 2 Stimmen
 

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen