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Riskanter Gang zur Kantine
Will ein Beschäftigter sein Mittagessen in einer Kantine einnehmen, die außerhalb des Betriebsgeländes liegt, so endet der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in welchem sich die Kantine befindet. Er tritt erst wieder in Kraft, wenn die Außentür nach der Nahrungsaufnahme erneut durchschritten wird. Das hat das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden (Az.: S 1 U 4282/12). [...]
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