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BGH-Urteil zur Gebühr für die Verwaltung von Bauspardarlehen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Mai 2017 (XI ZR 308/15) entschieden, dass die bloße Verwaltung von Bauspardarlehen keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber Bausparern. Es handelt sich vielmehr eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse, für welche sie keine Gebühren verlangen darf. [...]
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