04.04.2014 Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) hat mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden (Az.: 1 U 77/13), dass ein Hausbesitzer, der seine Verpflichtung, die Wege seines Grundstücks von Schnee und Eis zu räumen bzw. zu streuen, an einen Dritten überträgt, diesen bei Überschreitung eines bestimmten Alters engmaschig überwachen muss, um bei einem Glätteunfall nicht selber zur Verantwortung gezogen werden zu können.
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